Ist die Einziehung eines Geschäftsanteils trotz unzureichendem freien Vermögen zur Zahlung des Einziehungsentgelts möglich?
20 September

Ist die Einziehung eines Geschäftsanteils trotz unzureichendem freien Vermögen zur Zahlung des Einziehungsentgelts möglich?

BGH, Urteil vom 26.06.2018, II ZR 65/16

Das Praxisproblem

Wird ein GmbH-Geschäftsanteil nach § 34 Abs. 1 GmbHG eingezogen, entsteht ein regelmäßig in der Satzung enthaltener Abfindungsanspruch - auch Einziehungsentgelt genannt - des ausgeschiedenen Anteilsinhabers gegen die Gesellschaft.

Die geschuldete Abfindung darf gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG nur aus dem das Stammkapital übersteigenden Reinvermögen der Gesellschaft geleistet werden.

Ist der Einziehungsbeschluss weder nichtig noch für nichtig erklärt worden, so wird die Einziehung bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam.

Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig ist, wenn das freie Vermögen der Gesellschaft zur Zahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, die Gesellschaft aber über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Zahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.

 

Die Entscheidung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten GmbH aufgrund ihres Ausscheidens die Zahlung einer Abfindung.

Im Juni 2000 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Geschäftsanteil der Klägerin, der sich auf 25 % des Stammkapitals belief, einzuziehen. Mit Schreiben im September 2000 erklärte die Klägerin ihrerseits die Kündigung der Gesellschaft.

Nach der Kündigung der Klägerin beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft. Ein weiterer Beschluss über eine Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils wurde jedoch nicht gefasst. Die Klägerin erhob eine Auflösungsklage, welche rechtskräftig abgewiesen wurde. Bereits im Dezember 2000 erhielt die Klägerin eine Abfindungszahlung in Höhe von 60.500,00 DM.

Im August 2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Kündigung der Klägerin vom September 2000 erneut die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin. Ferner sollte der noch zu zahlende Abfindungsbetrag durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Das Landgericht gab der auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund 170.000,00 € gerichteten Klage statt, wobei es offenließ, ob die Klägerin bereits im Jahr 2000 oder erst im Jahr 2006 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Auch das Berufungsgericht gab der Klage statt, indem es die Berufung der Beklagten zurückwies. Seine Entscheidung stützte es darauf, dass die Klägerin bereits mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses vom Juni 2000 ausgeschieden sei. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Bereits im Beschlusszeitpunkt habe festgestanden, dass die Gesellschaft bei bilanzieller Betrachtungsweise nicht in der Lage sein würde, das Einziehungsentgelt aus freiem Vermögen zu zahlen. Aus diesen Gründen sei der Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Eine Wirksamkeit des Beschlusses könne auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Gesellschaft über ausreichend stille Reserven verfüge, deren Auflösung für sie zumutbar sei. Die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven stehe einer hinreichenden Ausstattung der Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleich.

Zwar könnten die anderen Gesellschafter aus Treuegesichtspunkten gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter gehalten sein, auf eine Auflösung stiller Reserven hinzuwirken, jedoch sei zwischen der Treuepflicht der anderen Gesellschafter und der Zahlungspflicht der Gesellschaft strikt zu unterscheiden. Insoweit verbietet es sich, die Verpflichtung für ausreichend freies Kapital zu sorgen, von den Gesellschaftern auf die Gesellschaft zu übertragen.

 

Praxisempfehlung

Die aktuelle Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Ausschließung eines unliebsamen Gesellschafters und die damit verbundene Einziehung seines GmbH-Geschäftsanteils einer sorgfältigen Vorbereitung der Gesellschafter und Geschäftsführer bedarf.

Insbesondere muss genauestens geprüft werden, ob ausreichend freies und ungebundenes Vermögen der Gesellschaft zur Zahlung des Einziehungsentgeltes vorhanden ist. Soweit dieses nicht der Fall ist, gilt es andere juristische Lösungen zu finden.

 

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