Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Übernahme eines Unternehmens ein Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB eingetragen werden?
21 März

Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Übernahme eines Unternehmens ein Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB eingetragen werden?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 5 W 73/17

Das Praxisproblem

Bei der Übernahme eines Unternehmens fürchten Erwerber regelmäßig die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB, diese lautet:

„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.“

Die Haftung kann vermieden werden, wenn eine von § 25 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder aber von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist (so § 25 Abs. 2 HGB). – Letzteres wird regelmäßig nicht praktikabel sein.

Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Übernahme eines Unternehmens ein Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB eingetragen werden?

Die Entscheidung

Das OLG Saarbrücken hatte jetzt über den folgenden Sachverhalt zu befinden:

Von einer GmbH war zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden:

„Die E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in S. hat von P. E. GmbH mit dem Sitz in H. umfangreiche Vermögenswerte erworben. Hierbei wurde vereinbart, dass E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigt ist, den Namen „P. E.“ im Rechtsverkehr zu verwenden.

Rein vorsorglich wird zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Haftung der E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in S. für die im Betrieb des Geschäfts der P. E. GmbH mit dem Sitz in H. begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.“

Auf Nachfrage des Handelsregisters teilte die Antragstellerin mit, dass aus ihrer Sicht nicht davon auszugehen ist, dass die P. E. GmbH mittelfristig noch als werbende Gesellschaft tätig bleibt. Sie dürfe aufgrund der Vereinbarung mit der P. E. GmbH aber den Namen „P. E.“ im Rechtsverkehr führen und befürchte wegen der Verwendung der wesentlichen Produktionsmittel der P. E. GmbH und der voraussichtlichen Lieferung an deren bisherige Kunden ohne die beantragte Eintragung einer Haftung aus § 25 Abs.1 HGB ausgesetzt zu sein.

Das Amtsgericht lehnte die Eintragung des Haftungsausschlusses ab, das OLG Saarbrücken hat mit seiner Entscheidung vom 16.01.2018 (Az. 5 W 73/17) diese Entscheidung bestätigt.

Das Oberlandesgericht hat zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB wie folgt ausgeführt:

Ein Haftungsausschluss muss nach § 25 Abs. 2 HGB dann in das Handelregister eingetragen werden, wenn die Möglichkeit einer Haftung gemäß § 24 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt, hierzu muss:

a) Das Geschäft unter Lebenden erworben worden sein; es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben,

b) der neue Inhaber das Geschäft weiterführen und

c) auch die Firma fortgeführt werden, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen.

Nach diesen Kriterien ist vorliegend keine Firmenfortführung beabsichtigt. Diese liegt nur vor, wenn die „Firma“ als Handelsname des Kaufmanns oder Name der Gesellschaft im Sinne von § 17 HGB fortgeführt wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung im Sinne einer „Marke“ löst keine Haftung gem. § 25 Abs. 1 HGB aus.

Vorliegend wollte die Antragstellerin „E. Sch. GmbH“ zukünftig am Markt nicht etwa als „P. E. GmbH“ auftreten, sondern weiterhin als „E. Sch. GmbH“ mit der „Marke“ oder geschäftlichen Bezeichnung „P. E.“.

Derartige geschäftliche Bezeichnungen haben zwar, ebenso wie eine Firma eine Namensfunktion, bezeichnen aber immer nur Unternehmen oder Unternehmensteile, insbesondere auch Betriebsstätten. Handelsgesellschaften können durchaus mehrere Handelsgeschäfte betreiben, aber immer nur eine einzige Firma im Sinne von § 17 HGB.

Die Praxisempfehlung

Prüfen Sie bei jeder Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils, ob möglicherweise Ihre Haftung gem. § 25 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers besteht. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

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