BGBl. I, 2017, 2143
Am 05.07.2017 ist das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten. Die Änderungen gelten Rückwirkend zum 01.01.2017.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften u.a. zur Anhebung der Grenze für Kleinstbetragsrechnungen, für die geringere Pflichtangaben notwendig sind (jetzt 250,00 € statt bisher 150,00 €), die Erweiterung der Wertegrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und die Erhöhung des Grenzbetrages bis zu dem eine quartalsweise Lohnsteueranmeldung möglich ist (nunmehr 5.000,00 €).
Besonders hinweisen möchten wir auf die geänderten Regelungen zur Aufbewahrung von Lieferscheinen.
Bisher war es so, dass Lieferscheine als empfangene oder abgesandte Geschäfts- oder Handelsbriefe aufbewahrungspflichtig sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Dieses galt selbst dann, wenn die Angaben der Lieferscheine auch in den zugehörigen Rechnungen enthalten waren. Die Aufbewahrungspflicht für die Lieferscheine betrug dabei bis zu 10 Jahren, soweit diese als Buchungsbeleg verwendet worden sind.
Nunmehr gilt rückwirkend zum 01.01.2017, dass empfangene oder versendete Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, mit Erhalt bzw. Ausstellung der zugehörigen Rechnung nicht mehr aufbewahrt werden müssen.
Auch nach dem 01.01.2017 empfangene oder versendete Lieferscheine, die nach der bisherigen Regelung noch hätten aufbewahrt werden müssen, können vernichtet werden, soweit es sich nicht um Buchungsbelege handelt.