01 März

Sanierung von Bestandsgebäuden

Das Praxisproblem:


Sollten bestehende Gebäude energetisch saniert werden, führte dies nicht selten zu Problemen mit den Bauaufsichtsbehörden, wenn das Gebäude

– etwa nach Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems auf die Fassade - die überbaubare Grundstücksfläche überschritten hatte oder wenn nachträglich montierte Solaranlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprachen.

Neuregelungen im Baugesetzbuch zum Klimaschutz

Der Bundestag hat am 22. Juli 2011 das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden beschlossen. Das Gesetz ist am 30.07.2011 in Kraft getreten. Einige Vorschriften im Bauplanungsrecht werden geändert bzw. ergänzt. Es kommen zwei neue Vorschriften hinzu: die §§ 248 und 249 BauGB.


Im Einzelnen:

Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit dieser Neuregelung den Klimaschutz zu verbessern

Während sich der neue § 249 BauGB mit der Erneuerung des Bestandes der Windener-gieanlagen befasst, ist § 248 BauGB für die energetische Sanierung und Aufrüstung von bestehenden Gebäuden von Interesse:

Weicht die Gestaltung der Bauten nunmehr „geringfügig“ von der vorgeschriebenen Bauweise, dem festgesetzten Maß der Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksflä-che ab, ist die Baumaßnahme gemäß § 248 BauGB zulässig, soweit sie der Energieeinsparung dient.

Voraussetzung ist ferner, dass das Bauvorhaben mit den nachbarlichen Interessen und den baukulturellen Belangen vereinbar ist. Mit nachbarlichen Belangen zielt der Gesetz-geber insbesondere auf die Einhaltung der Abstandsflächen und darauf ab, dass sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt. Mit baukulturellen Belangen ist der Denkmalschutz gemeint.

Die Praxisempfehlung:

Bevor Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Verbesserung in Angriff genommen werden, sollte daher geprüft werden, ob es sich


1. nur um eine „geringfügige“ Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans handelt

2. und ob die geplante Maßnahme im Einzelfall mit den nachbarlichen Belangen und den baukulturellen Belangen, etwa dem Denkmalschutz, in Einklang zu bringen ist.

Der Bauherr sollte daher vorher noch einmal Rechtsrat einholen. Die oben angeführten Fragen im Hinblick auf die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lässt häufig nicht ohne nähere Prüfung beantworten. Hinzu kommt, dass es noch keine Erfahrungswerte zu der Frage gibt, wann eine Abweichung noch als „geringfügig“ gilt.



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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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