01 Februar

"Teddy-Bär" gegen "Buddy-Bär"

 

Dieses gilt gerade auch bei der Gestaltung von Gegenständen jeglicher Art, seien es funktionale Gegenstände, wie etwa Stühle oder sonstige Möbelstücke oder seien es Kunstgegenstände, wie etwa Skulpturen. Wird ein erfolgreiches Produkt kopiert, ist der wirtschaftliche Schaden für den Berechtigten regelmäßig erheblich.  Die kreative Leistung oder aber eine erworbene Lizenz werden unberechtigt ausgebeutet.
Der Gesetzgeber stellt zum Schutz ästhetischer Gestaltungsformen (Farb- und Formgebung, Design) verschiedene Instrumentarien bereit. Hierzu gehört auch das Geschmacksmusterrecht.
Dem Geschmacksmusterschutz sind allerdings auch deutliche Grenzen gesetzt, wie die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 24.02.2011 zeigt.

Die Entscheidung:

Dem OLG Hamm lag ein Plagiatsstreit zur Entscheidung vor, bei dem eine Berliner Firma von einer im Münsterland anssäsigen Firma verbieten lassen wollte, eine Bärenfigur zu vertreiben.

Die Berliner Firma hatte für sich eine Bärenfigur als Geschmacksmuster schützen lassen. Diese Figur ist einem aufrecht in Siegerpose stehenden Bären nachempfunden. Die Beson-derheit der Figur ist es, dass die Bärenfigur sowohl auf den Füßen, als auch auf den Händen stehen kann. Die Bärenfigur wird von der Berliner Firma sehr erfolgreich vermarktet.
Von dem im Münsterland anssäsigen Unternehmen wurde ebenfalls eine Bärenfigur vertrie-ben. Auch diese Figur ist einem aufrecht in Siegerpose stehenden Bären nachempfunden. Im Detail zeigten sich allerdings deutliche Unterschiede.
Das Oberlandesgericht lehnte es, wie auch die Vorinstanz ab, dem im Münsterland ansässigen Unternehmen den weiteren Vertrieb der Figur zu untersagen. Dieses sei nur möglich, wenn von der (Verletzer-) Figur die sichtbaren, den Gesamteindruck des für das Berliner Unternehmen eingetragenen Geschmacksmusters ausmachenden Merkmale übernommen worden wären. Dieses sei jedoch nicht der Fall. Während die Figur des Berliner Unterneh-mens einen relativ freundlichen Bären bei gleichzeitiger Ernsthaftigkeit und Strenge darstelle, würde der Bär des zweiten Unternehmens wie eine „banalisierte Comicfigur“ wirken.

Die Praxisempfehlung:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt recht deutlich die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen des Geschmacksmusterschutzes auf.

Das Geschmacksmusterrecht schützt einen Rechtinhaber sehr gut vor 1:1 Kopien oder aber vor solchen Kopien, bei denen wesentliche, den Gesamteindruck eines Werkes ausmachen-den Elemente kopiert werden.
An seine Grenzen stößt der Geschmacksmusterschutz allerdings immer dann, wenn lediglich die Grundidee einer Gestaltung – vorliegend ein in nachempfundener Siegerpose stehender Bär – übernommen wird.
Allerdings zwingt ein bestehendes Geschmacksmuster einen Dritten dazu, Kopien oder Nachahmungen soweit zu verfremden, dass diese entweder nicht mehr mit dem Original verwechselt werden können oder aber schon auf den ersten Blicke wie eine unbeholfene, offensichtliche Nachahmung wirken.
Zeichnet sich ab, dass ein besonders designtes Produkt möglicherweise erfolgreich vermarktet werden wird, sollte immer auch daran gedacht werden, die schöpferische Leistung schützen zu lassen. Dieses kann über einen Geschmacksmuster oder aber auch über eine sogenannte dreidimensionale Marke geschehen.

Wichtig ist, dass  vor dem Inverkehrbringen eines neu designten Produktes geprüft wird, ob es sinnvoll ist, Schutzmaßnahmen einzuleiten, bevor Ihnen jemand zuvorkommt und Ihre Idee erfolgreich vermarktet.
Denn ist ein Produkt ersteinmal plagiiert worden, ist es meistens für Schutzmaßnahmen zu spät.

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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