OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 22 U 57/15
Das Praxisproblem
Damit eine Werkleistung mangelfrei ist, muss sie, soweit die Parteien nichts Gegenteiliges wirksam vereinbart haben, den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Sollbeschaffenheit entsprechen.
Dabei stellt sich immer die Frage, welche Vorschriften die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ darstellen.
Die Entscheidung
In Hinblick auf die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23.10.2015 – 22 U 57/15 eine klarstellende Entscheidung getroffen.
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung stellen die Anforderungen, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks aktuellen EnEV, die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar und gehören damit zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.
Dabei hat sich das Oberlandesgericht auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2008 zur in die EnEV aufgegangenen Wärmeschutzverordnung bezogen.
Praxisempfehlung
- Haben die Parteien eine von den technischen Anforderungen der EnEV abweichende Ausführung vertraglich vereinbart, so kann sich der Werkunternehmer nur dann mit Erfolg auf eine solche Vereinbarung berufen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist und den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass die Ausführung seiner Werkleistung nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.
- An eine solche Aufklärung des Auftraggebers sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies sollte ausreichend schriftlich dokumentiert werden. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber aber wohl meist dann doch die EnEV-konforme Variante wählen.
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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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