08 September

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs trotz gerichtlichem Vergleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2014, Az. L 9 AL 49/14

Das Praxisproblem

Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos und einigen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung, wird statt dem noch zu zahlenden Entgelt teilweise die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Eine Abfindung wird sozialversicherungsfrei ausgezahlt.

In diesen Fällen droht das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Der Arbeitnehmer erhält also kein Arbeitslosengeld.

Die Entscheidung

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der Kläger war fast 10 Jahre lang bei der Arbeitgeberin, der Beklagten, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 31.10.2012. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleiches einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2012 sein Ende findet. Die Parteien formulierten ausdrücklich, dass dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Außerdem vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des sozialen Besitzstandes des Klägers.

Der Kläger beantragte sodann Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 11.03.2013 setzte die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers auf 0 Euro fest. Der Kläger erhielt also kein Arbeitslosengeld. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht. Das Gericht führte aus, dass bei unbegründeter außerordentlicher Kündigung eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sei. Denn im Fall einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung ist die zwischen den Parteien vereinbarte Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer eigentlich im Rahmen der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt.

Praxisempfehlung

Im Fall einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung sollte die Zahlung von Arbeitsentgelt nicht als Abfindung kaschiert werden. Dies empfiehlt sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Folgebeschäftigung hat, also Arbeitslosengeld nicht beanspruchen will oder wird. 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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