13 Juni

Vollstreckungsrecht: Zwangsgeld gegen eine GmbH und gleichzeitig gegen deren Geschäftsführer?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 6 W 32/15

Das Praxisproblem

Bei der Verletzung von Markenrechten und im Wettbewerbsrecht durch eine GmbH haftet unter Umständen nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich.

Kann gegen die GmbH und gleichzeitig auch gegen deren Geschäftsführer ein Zwangsgeld als Beugemaßnahme festgesetzt werden, um die Auskunftsverpflichtung durchzusetzen?

Die Entscheidung

In einem Beschluss vom 09.04.2015 (Az. 6 W 32/15) hat sich das OLG Frankfurt am Main jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob Geschäftsführer einer GmbH, welche inhaltlich übereinstimmend neben der Gesellschaft zur Auskunft über Verletzungshandlungen von Markenrechten Dritter verurteilt worden waren, gleichzeitig auch persönlich durch die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Auskunftserteilung angehalten werden können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dieses bejaht.

Die Geschäftsführer hatten dargelegt, sie seien überhaupt nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen. Dieses Argument ist von dem OLG verworfen worden, dieses unter Hinweis darauf, dass die Geschäftsführer jedenfalls Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen der GmbH hätten. Anderes würde nur dann gelten, soweit die Geschäftsführer nicht mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH seien.

Auch das Argument, die Gesellschaft sei aufgrund der abgelaufenen steuerlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr verpflichtet, die für die Auskunft benötigten Rechnungen und Bestellunterlagen aufzubewahren sah das Gericht nicht als stichhaltig an. Die Geschäftsführer hätten insoweit bereits nicht dargelegt, dass die in Rede stehenden Unterlagen bereits vernichtet worden seien. Die Geschäftsführer hätten bereits seit der erstinstanzlichen Verurteilung gewusst, dass sie zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Dieser Auskunftsanspruch dürfe von den Geschäftsführern nicht vereitelt werden.

Abgrenzung: Die vorstehende Entscheidung betrifft die Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung. Anderes gilt, wenn eine GmbH und gleichzeitig deren Geschäftsführer zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verurteilt worden sind und der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt. Dann ist das Ordnungsgeld alleine gegen die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer festzusetzen. Hintergrund ist hier, dass das Ordnungsgeld eine repressive Rechtsfolge eines vorangegangenen Ordnungverstoßes ist, während das Zwangsgeld lediglich eine Beugemaßnahme ist.

Die Praxisempfehlung

Wenn Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH persönlich Auskunfts- oder Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, sollten Sie sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Gerade die Abwehr von Zwangsgeldern als Beugemaßnahme ist komplex und erfordert ein planmäßiges abgestimmtes Vorgehen.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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