11 März

Rechtfertigen Sichtbehinderungen die Verlegung einer Garage?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 MB 33/14

Das Praxisproblem

Häufig werden Bauten an der Grundstücksgrenze von Nachbarn als störend empfunden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn diese zu Sichtbehinderungen führen. Kann ein Nachbar verlangen, dass eine an sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen zulässige Garage an anderer Stelle errichtet wird, um Sichtbehinderungen des Nachbarn zu vermeiden?

Die Entscheidung

Mit dieser Frage setzte sich der OVG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30.09.2014 auseinander (Az. 1 MB 33/14).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Eigentümer auf seinem Grundstück an der Grenze eine Doppelgarage errichtet. Da das Grundstück des Bauherrn aufgefüllt worden war, ergab sich zusätzlich eine Erhöhung der Grenzbebauung.

Der Antragsteller sah darin eine Beeinträchtigung welche deutlich über die bloße Einschränkung eines ungehinderten Ausblicks in die Landschaft hinausgehe. Unter anderem die Einfahrt auf sein Grundstück werde durch das Bauvorhaben des Nachbarn unzumutbar erschwert. Das Bauvorhaben sei unabhängig von den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen rücksichtslos. Eine Errichtung der Doppelgarage an anderer Stelle sei weniger belastend. Daher sei der Nachbar verpflichtet, die Garage zu verlegen.

Das Verwaltungsgericht lehnte ein Einschreiten gegen die Baugenehmigung des Nachbarn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Bebauung des Nachbargrundstückes entspreche – so das OVG – den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die nach den Vorschriften über die Abstandsflächen maximal zulässige Größe der Garage werde nicht überschritten.

Die Errichtung der Garage an der Grundstücksgrenze und die damit verbundenen Sichtbehinderungen müsse der Antragsteller hinnehmen. Die Errichtung der Doppelgarage sei daher auch nicht rücksichtslos.

 

Der Praxishinweis

  1. Die Zulässigkeit einer Grenzbebauung wird ausschließlich durch die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgegeben. Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Bauherr den Standort eines Gebäudes uneingeschränkt bestimmen.
     
  2. Entspricht eine Garage diesen Voraussetzungen, so ist diese auch dann nicht rücksichtslos, wenn sich für den Nachbarn zu Sichtbehinderungen ergeben.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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