10 Dezember

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von vererbten Urlaubsabgeltungsansprüchen

EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen C-118/13

Vererbte Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen teilweise der Sozialversicherungspflicht. Maßgebend ist, ob das Arbeitsverhältnis vor oder mit dem Tod endet.

Das Praxisproblem

In seiner Entscheidung vom 12.06.2014 hat der Europäische Gerichtshof festgelegt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche vererblich sind. Die Entscheidung haben wir im Newsletter Nr. 2/2014 bereits vorgestellt.

In der Praxis stellt sich jetzt das Problem, wie solche vererbten Urlaubsabgeltungsansprüche sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Abrechnung

  1. Fall: Das Arbeitsverhältnis endet vor dem Tod des Arbeitnehmers. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Arbeitnehmers und bestehen noch Urlaubsabgeltungsansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber, erfolgt eine Verbeitragung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den Merkmalen des verstorbenen Arbeitnehmers. Für die Auszahlung ist daher der Erbe mit den gleichen Merkmalen wie der vormalige Arbeitnehmer im Lohnprogramm anzulegen.
     
  2. Fall: Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet und stehen dem oder den Erben nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes noch Urlaubsabgeltungsansprüche zu, so erfolgt keine Verbeitragung und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
    Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch in jedem Fall steuerpflichtig nach den Steuermerkmalen des bzw. der Erben.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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