Das Bundeskabinett hat jetzt im Rahmen einer Verordnung die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2015 angehoben.
Die Neuregelung
Löhne und Gehälter sind in Deutschland im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.950,00 €/Monat (2014) auf 6.050,00 €/Monat (2015), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von 5.000,00 €/Monat (2014) auf 5.200,00 €/Monat (2015). Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt im Jahr 2015 auf 7.450,00 €/Monat (West) und auf 6.350,00 €/Monat (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999,00 €/Jahr festgesetzt.
Bundeseinheitlich wird dagegen die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich von 53.550,00 €/Jahr (2014) auf 54.900,00 €/Jahr (2015). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 49.500,00 € im Jahr 2015. Im Jahr 2014 betrug sie noch 48.600,00 €/Jahr. Ein Wechsel in die private Krankenkasse ist daher künftig grundsätzlich erst ab 4.575,00 €/Monat möglich.
Zusammengefasst ergeben sich für das Gebiet West und das Gebiet Ost mit Wirkung ab dem 01.01.2015 folgende Bemessungsgrenzen:
Rechengröße | West | Ost |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2015 – allgemeine Rentenversicherung |
34.999,00 €/Jahr |
34.999,00 €/Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung |
6.050,00 €/Monat |
5.200,00 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
7.450,00 €/Monat |
6.350,00 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung |
49.500,00 €/Jahr |
49.500,00 €/Jahr |
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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht