30 Oktober

Neuregelung des Insolvenzrechtes

Das Insolvenzrecht ist mit Wirkung ab dem 01.07.2014 geändert worden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Lohnabtretungen unwirksam

Von Schuldnern werden regelmäßig vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Lohnabtretungen oder freiwillige Pfändungen mit Gläubigern vereinbart. Derartige Vereinbarungen des Schuldners waren bisher auch noch zwei Jahre nach der Eröffnung eines Verfahrens wirksam. Mit der Neuregelung des Insolvenzrechtes zum 01.07.2014 werden diese jetzt bereits mit Verfahrenseröffnung unwirksam.

2. Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren

Ein Insolvenzschuldner kann die Restschuldbefreiungsphase jetzt von sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen. Voraussetzung ist, dass er innerhalb dieser drei Jahre 35 % der Forderungen seiner Gläubiger zuzüglich der Kosten des insolvenzverfahrens begleichen kann. Der Insolvenzschuldner ist dabei verpflichtet, über die Herkunft des für die Schuldentilgung verwendeten Geldes Auskunft zu geben.

Soweit der Schuldner in der Lage ist, die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen, verkürzt sich die Restschuldbefreiungsphase auf fünf Jahre.

3. Verschärfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung

Neben den bereits schon bisher bestehenden Gründen, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führten, werden in § 287a Abs. 2 der Insolvenzordnung jetzt weitere Gründe aufgeführt, welche zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Zugleich wird aber bereits bei der Eröffnung des Verfahrens darüber entschieden, ob der von dem Insolvenzschuldner gestellter Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung zulässig ist.

4. Erweiterung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen

Nunmehr sind nicht nur deliktische Forderungen gegen den Insolvenzschuldner aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von einer Restschuldbefreiung ausgenommen, sondern auch Forderungen aus der Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten und Steuerstraftaten.

Anmerkung: Gläubiger müssen bereits bei der Forderungsanmeldung den Rechtsgrund der Forderung angeben, wenn sie erreichen wollen, dass die Forderung nicht der Restschuldbefreiung unterfällt.

5. Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers

Bisher war es für Gläubiger nur möglich, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens zu stellen. Jetzt kann dieser Antrag jederzeit bis zum Schlusstermin gestellt werden. Weiterhin sind auch die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung modifiziert worden. Die Restschuldbefreiung kann jetzt auch dann versagt werden, wenn der Schuldner keine angemessene berufliche Tätigkeit ausübt oder sich nicht um eine solche bemüht (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).

Darüber hinaus kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nunmehr auch nach dem Schlusstermin oder sogar nach Verfahrenseinstellung gestellt werden, wenn der Versagungsgrund dem Gläubiger erst dann bekannt wird (§ 297a InsO n.F.). Auch die Gründe, unter denen nachträglich eine bereits erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden kann, sind für den Insolvenzschuldner verschärft worden.

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