30 Oktober

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

BGH, Beschluss vom 27.08.2014, Az. VII ZR 235/12

Das Praxisproblem

Unter Kaufleuten kann auch das sogenannte „Kaufmännische Bestätigungsschreiben“ als schriftliches Angebot zum Gegenstand eines Vertrages werden.

Widerspricht der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen. Fraglich ist, ob das in jedem Fall gilt.

Die Entscheidung

Die Klägerin als zukünftige Auftraggeberin übersandte an die Beklagte ein sogenannten Angebotsleistungsverzeichnis mit den Auftragspositionen für Abbrucharbeiten. Die spätere Beklagte fügte ihre Einheitspreise ein und sandte es dann an die Auftraggeberin zurück. Nach einem vorausgegangenen Telefonat, welches der Vertreter der Klägerin mit dem Kalkulator der Beklagten geführt hatte, übersandte die Klägerin der Beklagten 07.07.2010 ein „Auftragsschreiben“ für die Abbrucharbeiten.

Dem Schreiben zufolge sollte laut „Preisvereinbarung“ ein 4%iger Nachlass auf alle im Angebot enthaltenen Einheitspreise und 2 % Skonto gewährt werden.

Später kam es noch zu einer Ortsbegehung, in welcher der Beginn der Arbeiten festgelegt werden sollte. Im Anschluss an den Ortstermin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Angebot zu den angebotenen Konditionen (Nachlass uns Skonto) nicht annehmen konnte und berief sich darauf, dass das es sich bei dem Schreiben der Klägerin um ein neues Angebot handeln würde, weil es im erheblichen Umfang vom Angebot der Beklagten in dem ausgefüllten Leistungsverzeichnis abweichen würde, mithin ein neues Angebot darstellen würde.

Nachdem aber das Schreiben vom 07.07.2010 von ihr nicht angenommen worden sei, sei auch kein Vertrag zustande gekommen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach vergeblich unter Fristsetzung zur Ausführung der Arbeiten auf und kündigte dann den Vertrag aus wichtigem Grund. Im Anschluss machte sie gerichtlich einen Kostenvorschuss auf angefallene Mehrkosten für die Ersatzvornahme geltend.

Zu Recht, wie zuletzt der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschluss vom 27.08.2014 – VII ZR 235/12 angenommen und damit die Vorentscheidung des OLG Dresden bestätigt hat.

Voraussetzung zur Wirksamkeit eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es, dass es sich auf die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen bezieht, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt.

Das Bestätigungsschreiben bleibt dann ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ein 4%iger Nachlass und eine 2%ige Skontozahlung sind bei Geltung der VOB/B nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass damit „vernünftigerweise“ ein Einverständnis des Empfängers nicht mehr zu erwarten ist.

Das Berufungsgericht sah daher, nachdem das Schreiben auch die mündlichen Verhandlungen zutreffend wieder gegeben hatte, trotz vorhergehenden anderslautenden Angebotes der Beklagten die Voraussetzungen für die Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens für gegeben an.

Die Praxisempfehlung

  1. Geht einem Kaufmann ein „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ zu, muss er dieses unverzüglich prüfen.
     
  2. Wird das Ergebnis der Verhandlungen in dem Bestätigungsschreiben nicht richtig wiedergegeben, muss dem „Kaufmännischem Bestätigungsschreiben“ unverzüglich widersprochen werden.
     
  3. Ein Vertragsschluss sollte immer durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes erfolgen. Gerade bei Werkverträgen mit erheblichem Auftragsvolumen sollte dies die Regel sein.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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