30 Oktober

Voraussetzungen des Anspruchs auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine ungenehmigte Nutzungsänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2013, Az. 2 A 1227/13

Unter welchen Voraussetzungen steht Nachbarn ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine ungenehmigte Nutzungsänderung zu? 

Das Praxisproblem

Grundsätzlich bedarf eine Nutzungsänderung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Wie aber ist zu verfahren, wenn ein Eigentümer oder die Nutzung eines Grundstückes oder Gebäudes ändert, ohne eine solche Baugenehmigung zu beantragen? Kann der Nachbar aufgrund dieses Rechtsverstoßes von der Bauaufsichtsbehörde verlangen, gegen die geänderte Nutzung einzuschreiten?

Die Entscheidung

Mit einer ungenehmigten Nutzungsänderung hatte sich der OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26.11.2013 (Az. 2 A 1227/13) befasst.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde ein Lebensmittelmarkt in einen reinen Getränkemarkt umgewandelt. Die Kläger waren Eigentümer eines Wohnhauses in der Nachbarschaft zu dem Getränkemarkt. Beide Grundstücke befanden sich in einem Kerngebiet.

Die Kläger verlangten von der Bauaufsichtsbehörde, gegen den Getränkemarkt einzuschreiten, da es an der erforderlichen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung fehlte. Ferner machten die Kläger geltend, dass der Getränkemarkt die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Lärm in Kerngebieten überschreite.

Das OVG entschied, dass die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht vorliegen. Allein die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungsänderungen seien nicht drittschützend. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten bestehe nicht allein deshalb, weil es an einer Nutzungsänderungsgenehmigung für den Getränkemarkt fehlt.

Die Kläger könnten nur dann von der Behörde verlangen, gegen die ungenehmigte Nutzung vorzugehen, wenn von der geänderten Nutzung Beeinträchtigungen wie etwa erhöhte Immissionen ausgehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Betrieb des Getränkemarktes halte die vorgeschriebenen Grenzwerte für Kerngebiete ein.

Die Praxisempfehlung

  1. Gegen eine ungenehmigte Nutzungsänderung kann der Nachbar nur dann vorgehen, wenn von der geänderten Nutzung Beeinträchtigungen wie etwa erhöhte Immissionen ausgehen.
     
  2. Allein das Fehlen einer Baugenehmigung berechtigt den Nachbarn nicht, von der Behörde das Einschreiten gegen die Nutzungsänderung zu verlangen.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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