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Publiziert in Unternehmensrecht

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 2014/14

Das Praxisproblem

Kann der Inhaber einer Marke diese aufgrund einer schuldhaft rechtswidrigen Handlung eines Dritten vorübergehend nicht nutzen, ist der Dritte dem Markeninhaber zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Praxisproblem:

Viele Abläufe im Büroalltag oder auch im privaten Bereich sind mittlerweile auf die ständige Verfügbarkeit einer DSL Verbindung zum Internet hin zugeschnitten.

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