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Begriff Geschäftsführer

Der Begriff des „Geschäftsführers“ ist mehrdeutig und wird auch vom Gesetzgeber in unterschiedlichem Sinne verwandt.

Einen konkret gesetzlich umrissenen Inhalt hat der Begriff „Geschäftsführer“, soweit es um den GmbH-Geschäftsführer geht, der zum gesetzlichen Vertreter der GmbH berufen ist, § 35 Abs. 1 GmbHG.

Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Erforderlich ist die Beschlussfassung über den Ausspruch der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Alleine eine Beschlussfassung über Beendigung der Organstellung als solche, reicht regelmäßig hierfür nicht aus. Eine ohne die erforderliche Beschlussfassung von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung kann von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden, wenn der Geschäftsführer sie nicht wegen fehlender Vertretungsvollmacht unverzüglich zurückgewiesen hat.

Beim Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig, nicht die Gesellschafter der KG.

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