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Wird zwischen den Parteien in einem Arbeitsvertrag nicht klar geregelt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen zu erbringen hat, ist aus den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit zu ermitteln.

BAG, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 419/15

Publiziert in Arbeitsrecht
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