12 Dezember

Winterdienstvertrag - Werkvertrag oder Dienstvertrag?

BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. VII ZR 355/12

Der nächste Schneefall kommt bestimmt! Wird bei einem "Winterdienstvertrag" ein Erfolg geschuldet oder lediglich die Ausübung der Tätigkeit?

Das Praxisproblem

Ist die Ausübung des Winterdienstes erfolgsabhängig, so kann die Vergütung gekürzt werden, falls der beauftragte Unternehmer nicht oder nur unvollständig geräumt oder gestreut hat. Andernfalls kann er seine Vergütung unabhängig davon verlangen, ob und in welchem Umfang er seine Tätigkeit vollständig versehen hat.

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung des BGH vom 06.06.2013 (Az. VII ZR 355/12) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmer erfolgreich auf die Zahlung einer Restvergütung geklagt. Der Beklagte Auftraggeber hatte eingewendet, die Arbeiten seien nicht ordentlich durchgeführt worden, Schnee und Eis seien nicht ausreichend entfernt worden.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht hatten angenommen, dass es sich bei dem Vertrag zur Ausführung des Winterdienstes um einen Dienstvertrag handelt; die Vergütung also unabhängig von dem eingetretenen Erfolg zu zahlen ist. Folgerichtig verurteilten sie den Auftraggeber zur Zahlung.

Diese Entscheidung der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Nach Ansicht des BGH ist ein Vertrag zur Ausführung von Winterdienst erfolgsabhängig. Der Beauftragte schuldet die vollständige Entfernung von Schnee und Eis auf den dafür vorgesehenen Flächen. Zwar sei nicht jedes Mal nach Ausführung des Winterdienstes eine Abnahme durchzuführen. Der Auftraggeber gehe davon aus, dass der Auftragnehmer seinen Winterdienst versieht, ohne dass der Auftraggeber jedes Mal das Ergebnis billigen soll. Versieht der Auftragnehmer die Tätigkeit allerdings nur unvollständig, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu kürzen. Das Berufungsgericht habe nunmehr festzustellen, in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist und daher eine Kürzung der Vergütung berechtigt sei.

Der Praxishinweis

Winterdienstverträge sind erfolgsabhängig. Zwar hat nicht jedes Mal nach Durchführung des Winterdienstes eine Abnahme zu erfolgen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Sie prüfen ob Schnee und Eis ordnungsgemäß entfernt worden sind. Dokumentieren Sie mangelhafte Leistungen etwa durch Fotos, so dass Abhilfe verlangt werden kann und eine nicht verdiente Vergütung auch gekürzt werden kann.


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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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