Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten? Adobestock von GreenOptix
19 März

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Das Praxisproblem

Die Preise für sog. Balkonkraftwerke, also Solarpaneele, die ohne großen Aufwand, sprichwörtlich an jeden Balkon montiert und an das Stromnetz angeschlossen werden können, sind drastisch gefallen.

Balkonkraftwerke werden mittlerweile bei Baumärkten oder Discountern angeboten. Angesichts weiter stark steigender Energiepreise überlegen auch viele Mieter, ein Balkonkraftwerk zu installieren.

Fraglich ist, ob hierfür die Erlaubnis des Vermieters notwendig ist.

Regelmäßig sehen Mietverträge vor, dass Um- und Einbauten, Veränderungen jeder Art und insbesondere auch Installationen nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vermieter hierzu seine Zustimmung erteilt.

 

Die Entscheidung

Zwischenzeitlich gibt es erste Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, ob ein Vermieter seine Zustimmung zur Errichtung einer Balkonkraftwerke erteilen muss.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist, dass nach Abschluss des Mietvertrages grundsätzlich kein Anspruch des Mieters darauf besteht, dass der Umfang seines Gebrauchs der Mietsache erweitert wird. Bauliche Veränderungen der Mietsache sind damit grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Als bauliche Veränderung zählt hierbei nicht nur ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes, sondern bereits die Montage einer nach außen in Erscheinung tretenden Anlage an der Fassade – eben auch eines Balkonkraftwerks.

Ausnahmen gibt es lediglich für bauliche Veränderungen, welche Menschen mit Behinderungen den Gebrauch der Mietsache erleichtern sollen, Ladeeinrichtungen für elektrische Fahrzeuge oder Maßnahmen zum Einbruchschutz. Für diese Fälle darf der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung unzumutbar ist (§ 554 Abs. 1 BGB).

In den übrigen Fällen, also auch bei der beabsichtigten Montage eines Balkonkraftwerks, muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen. Die Entscheidung des Vermieters darf hierbei aber nicht missbräuchlich sein.

In einer lesenswerten Entscheidung hat das AG Köln (Urteil vom 26.09.2023, Az. 222 C 150/23) festgestellt, dass ein Vermieter es nicht dulden muss, dass von dem Mieter ein Balkonkraftwerk an der Außenseite des Balkon montiert wird. Der Mieter darf allerdings auf dem eigentlichen Balkon die Solarpaneele aufstellen.

 

Die Praxisempfehlung

Wenn ein Mieter überlegt, ein Balkonkraftwerk anzuschaffen, sollte er frühzeitig Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, um die Frage des Montageorts zu klären. Auf Vermieterseite sollte eine Zustimmung von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Der Vermieter sollte die Montage des Balkonkraftwerks zudem der Wohngebäudeversicherung anzeigen. Soweit es zu einer Prämienerhöhung für den Vermieter kommt, sollte eine Vereinbarung zur Umlage auf den Mieter getroffen werden.

 

 

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