Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“?
29 Oktober

Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“?

OLG München, OLG München, Beschluss vom 25. Juni 2019, Az. 24 W 700/19

Das Praxisproblem

Sie sind (stolzer) Eigentümer eines Oldtimers und beauftragen eine Werkstatt mit dessen Reparatur und Wartung.

Der Werkstattinhaber fragt Sie, ob er das Fahrzeug auf einer Messe ausstellen darf – Sie willigen ein. Kurze Zeit später werden Sie von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass der Werkstattinhaber mit einem Foto des Fahrzeuges Werbung für seine Werkstatt auf facebook betreibt.

Sie sind mit der Werbung nicht einverstanden. Können Sie diese Werbung untersagen? Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“?

 

Die Entscheidung

Das OLG München hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der Eigentümer eines umgebauten Ford Pickup aus dem Jahr 1935 dem Betreiber einer Werkstatt die Ausstellung des Fahrzeuges auf einer Messe gestattet hatte. Der Werkstattbetreiber verwendete aber weitergehend ein während der Messe gefertigtes Bild des Fahrzeuges auf seiner gewerblichen facebook Präsentation. Hiergegen wendete sich der Eigentümer des Fahrzeuges und machte einen Unterlassungsanspruch gegen den Werkstattbetreiber geltend.

Nachdem sich die Parteien verglichen hatten, musste das Landgericht Augsburg als erstinstanzlich zuständiges Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreites entscheiden. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreites überwiegend dem beklagten Werkstattbetreiber auf. Hiergegen wendete sich der Werkstattbetreiber mit einer Beschwerde zum OLG München. Der Beklagte machte geltend, der Kläger habe die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, weil dessen Klage bei einer streitigen Entscheidung abzuweisen gewesen wäre. Nach Auffassung des Beklagten gibt es kein „Recht am Bild der eigenen Sache“.

Der Kläger war weder der Urheber des Oldtimers, noch der von dem Oldtimer gefertigten Fotos, konnte also keine entsprechenden Unterlassungsansprüche aufgrund einer Verletzung seines Urheberrechts geltend machen (Anspruchsgrundlage wäre hier § 15 UrhG gewesen). Da das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf dem Foto nicht zu erkennen war, schied auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Eigentümers des Oldtimers aus.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kam damit allenfalls eine drohende Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder eine vertragliche Abrede in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1989 für Immobilien entschieden, dass es kein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt gibt, wonach der Eigentümer einer Immobilie allein darüber bestimmen kann, wer diese fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf. In der damaligen Entscheidung (BGH, Urteil vom 09.03.1989, Az. I ZR 54/867) war ein historisches Friesenhaus auf der Insel Sylt von einer öffentlichen Strasse aus fotografiert und diese Fotografie für Werbezwecke verwendet worden. Dieses sieht der Bundesgerichtshof als zulässig an.

Nicht zulässig ist es hingegen, ein (historisches) Gebäude von einem zwar öffentlich zugänglichen aber gleichwohl im Privateigentum stehenden Park aus zu fotografieren und diese Fotografie gewerblich zu verwerten, wenn der Eigentümer des Parks die gewerbliche Verwendung von Fotos der Gebäude untersagt hat (BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10 und Urteil vom 01.03.2012, Az. V ZR 14/12). Dieses stellt eine Eigentumsverletzung dar.

Bisher nicht entschieden war die Frage, wie im Falle beweglicher Gegenstände zu verfahren ist. Können diese ohne weiteres fotografiert und die Aufnahmen dann gewerblich verwendet werden?

Das OLG München gab in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25.06.2019 (Az. 24 W 700/19) dem Beklagten Recht. Es wendete hierbei die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze des BGH für die gewerbliche Nutzung von Fotos von Gebäuden an.

Vorliegend waren die Fotos auf einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Messe erstellt worden. Die auch gewerbliche Nutzung der Fotos war damit zulässig.

Es gibt nach Auffassung des OLG München auch keine entgegenstehende vertragliche Abrede der Parteien. Die Parteien haben hier lediglich eine Verwendung des Fahrzeuges als Ausstellungsstück auf einer Messe vereinbart. Hieraus folgt nach Auffassung des OLG München aber nicht konkludent, dass der Werkstattbetreiber das Fahrzeug nicht fotografieren und die Aufnahmen gewerblich verwenden darf. Hierüber haben sich die Parteien schlicht und einfach keine Gedanken gemacht, so dass die allgemeinen Regeln gelten.

 

Die Praxisempfehlung

Treffen Sie klare Absprachen, wenn Sie Eigentümer von historischen Fahrzeugen (oder sonstigen Gegenständen) sind, die Sie Dritten für Ausstellungen zur Verfügung stellen. Ohne gesonderte Vereinbarung darf jeder, der die Ausstellung besucht, Fotos des historischen Fahrzeuges auch gewerblich verwenden.

 

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