Mängelgewährleistung beim Unternehmenskaufvertrag?
09 April

Mängelgewährleistung beim Unternehmenskaufvertrag?

BGH, Urteil vom 26.09.2018, Az. VIII ZR 187/17

Das Praxisproblem

Der Kauf von Unternehmen wird regelmäßig in zwei Varianten gestaltet.

Entweder werden die Sachwerte des Unternehmens gekauft (sog. „Asset Deal“) oder aber es wird die Gesellschaft selber gekauft (sog. „Share Deal“).

Bei einem „Share Deal“ haftet das Unternehmen (und damit mittelbar der Erwerber) weiter für bestehende Verbindlichkeiten - anders beim „Asset Deal“. Hier kann der Erwerber die Sachwerte des gekauften Unternehmens entweder in seine bereits bestehende oder aber in eine neu gegründete Gesellschaft einbringen und damit seine Haftung begrenzen.

Welche Variante des Unternehmenskaufs in Frage kommt, hängt auch davon ab, ob das verkaufte Unternehmen solvent ist oder nicht.

Fraglich ist, nach welchen Regeln zu entscheiden ist, wenn sich bei einem „Share Deal“ nachträglich herausstellt, dass das gekaufte Unternehmen „Mängel“ aufweist, weil es anders als angenommen nicht solvent ist oder fehlerhafte Jahresabschlüsse vorgelegt wurden.

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2018 (Az. VIII ZR 187/17) mit einem Sachverhalt befasst, bei dem Klägerin und Beklagte – beides Kapitalgesellschaften – zu jeweils 50% an einer GmbH beteiligt waren. Die Klägerin erwarb von der Beklagten deren Geschäftsanteile.

Maßgeblich für den Kaufpreis sollte die Hälfte des durch den Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellten Gesamtwertes des Unternehmens sein. Nachträglich stellte sich heraus, dass der für die Wertbemessung maßgebliche Jahresabschluss fehlerhaft und das Unternehmen tatsächlich insolvenzreif war.

Die Klägerin begehrte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage scheiterte in allen drei Instanzen.

Der BGH führte aus, dass auf den Kauf von Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich die Regeln über den Rechtskauf (§ 453 Abs. 1, 1. Alt. BGB) anzuwenden sind. Der Verkäufer haftet dann beispielsweise, wenn die erworbenen Geschäftsanteile mit Rechten Dritter belastet sind, Stimmrechts- oder Gewinnansprüche nicht bestehen oder der Geschäftsanteil nicht die vereinbarte Größe hat. Nicht gehaftet wird allerdings für Sachmängel. Zu den Sachmängeln gehören etwa der Verkehrswert des Anteils oder auch eine Überschuldung der Gesellschaft.

Von diesem Grundsatz macht der BGH allerdings dann eine Ausnahme, wenn alle Geschäftsanteile eines Unternehmens erworben werden. Dann würde sich der Kauf der Geschäftsanteile objektiv als Kauf des Unternehmens selber und damit bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Sachkauf darstellen, auf welchen die Mängelgewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden sind.

Wie der BGH mit seinem Urteil vom 26.09.2018 klargestellt hat, gilt dieses aber nur dann, wenn in einem Schritt alle Geschäftsanteile eines Unternehmens erworben werden. Wenn, wie im vorliegenden Sachverhalt, nur die restlichen Geschäftsanteile eines Unternehmens erworben werden, verbleibt es bei der Anwendung der Regeln über den Rechtskauf (§ 453 Abs. 1, 1. Alt. BGB). Schwerpunkt des Vertrages ist dann nicht der Kauf des Unternehmens als solches, sondern nur der restlichen Geschäftsanteile.

 

Die Praxisempfehlung

Wie die Entscheidung des BGH vom 26.09.2018 (Az. VIII ZR 187/17) exemplarisch zeigt, handelt es sich bei einem Unternehmenskauf um einen komplexen Vorgang. Das gilt unabhängig davon, ob bei einem Kauf von Geschäftsanteilen alle, restliche oder auch nur einzelne Geschäftsanteile gekauft werden.

Die Vorschriften des BGB zu Mängeln beim Rechtskauf oder die Mängelgewährleistungsrechte helfen bei einem Unternehmenskauf nur bedingt weiter. Es ist notwendig, ein umfassendes eigenständiges Haftungsregime mit für den Einzelfall abgestimmten Regeln zu Gewährleistung und Garantien und den Rechtsfolgen bei deren Nichteinhaltung zu vereinbaren. – Hierbei unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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