Architektenrecht – Stellt die Verwertung der Planung eines Bauunternehmers den konkludenten Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrages dar?
21 Juni

Architektenrecht – Stellt die Verwertung der Planung eines Bauunternehmers den konkludenten Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrages dar?

Oberlandesgericht Frankfurt – Urteil vom 17.05.2017 – 20 U 183/16

BGH - AZ: VII ZR 114/17, Revision zurückgenommen

Das Praxisproblem

Erbringt ein Generalunternehmer nicht nur Bauleistungen sondern auch Planungsleistungen, die dem Anwendungsbereich der HOAI unterfallen,

stellt sich die Frage, ob dem Generalunternehmer über die bereits vereinbarte Vergütung für die Bauausführung ein weiterer nach der HOAI zu ermittelnder Vergütungsanspruch für die Planungsleistung zusteht.

 

Die Entscheidung

Der Beklagte beauftragte den Bauunternehmer mit der schlüsselfertigen Herstellung seines Wohnhauses. Hierfür schlossen die Parteien einen Bauvertrag, in welchem auch die Übergabe der Bauantragsunterlagen an den Beklagten erwähnt wurde. Zeitlich später erstellte der Sohn des klägerischen Bauunternehmers die Bauunterlagen, welche durch einen dritten Architekten für das Bauvorhaben eingereicht wurden.

Der Sohn trat nach Fertigstellung des Bauvorhabens von ihm behauptete Honorarforderungen aus einem angeblich mit ihm abgeschlossenen Architektenvertrag an seinen Vater ab. Dieser verklagte den Bauherrn auf Zahlung des Mindesthonorars nach HOAI.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht bereits im Jahr 2017 entschieden und jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.

Dabei gilt zunächst, dass auch ein Bauunternehmer oder „Nicht-Architekt“ vergütungspflichtige Architektenleistungen erbringen kann, die dann den Regelungen der HOAI unterliegen. Eine Anspruch auf eine gesonderte Vergütung besteht aber dann nicht, wenn die Architektenleistungen neben anderen Leistungen beauftragt werden, die im Vordergrund stehen, wie z.B. bei Verträgen mit Fertighausherstellern, Generalunternehmern und Projektentwicklern.

Eine gesonderte Vergütungspflicht besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt nur dann, wenn sich die Parteien ausdrücklich auf eine gesonderte Vergütung einigen. Ein stillschweigender Vertragsschluss durch die Entgegennahme und Verwendung von Planungsleistungen genügt nicht.

 

Die Praxisempfehlung

Zutreffend hat hier das Oberlandesgericht daraufhin gewiesen, dass dem Generalunternehmer, der zur Ausführung des Bauvorhabens auch Planungsleistungen erbringt, nur unter besonderen Umständen ein gesonderter Vergütungsanspruch zusteht.

Stellen Sie gleichwohl im Zuge des Vertragsschlusses mit einem Generalunternehmer sicher, dass eine Regelung über die Vergütung der zu erbringenden Planungsleistungen in den Vertrag aufgenommen wird. Es ist im Interesse beider Parteien, dass vorab geklärt wird, ob ein gesonderter Vergütungsanspruch bestehen soll oder nicht.

 

 

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