Werkvertragsrecht – Werkmangel! Wer muss die Sollbeschaffenheit des zu erbringenden Werkes beweisen?
21 Februar

Werkvertragsrecht – Werkmangel! Wer muss die Sollbeschaffenheit des zu erbringenden Werkes beweisen?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 U 93/17

Das Praxisproblem

Rügt der Auftraggeber Mängel der Werkleistung, beispielsweise im Rahmen eines Bauvorhabens, stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren die Frage,

wer die Darlegungs- und Beweislast für den gerügten Mangel trägt.

Dies hat unter anderem Konsequenzen für die Pflicht zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zur Beauftragung eines Sachverständigen. Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass der Auftragnehmer vor Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen hat und nach der Abnahme – soweit nicht bei der Abnahme ein entsprechender Mangelvorbehalt erklärt worden ist – der Auftraggeber beweisen muss, dass die Werkleistung im Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.

 

Die Entscheidung

Mit dieser Frage hatte sich auch das Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung auseinander zu setzen. Der Bauherr hatte bereits vor Abnahme die Mangelhaftigkeit der Werkleistung gerügt und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Dabei stellte sich die Frage, welche Beschaffenheit die Parteien für die Werkleistung denn tatsächlich vereinbart hatten.

Hierauf kam es entscheidend an, denn nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel unter anderem dann vor, wenn die Istbeschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht. Unklar war aber, was die Parteien tatsächlich als Sollbeschaffenheit bei Abschluss des Werkvertrages vereinbart hatten.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die tatsächlich vereinbarte Sollbeschaffenheit auch vor der Abnahme darzulegen und zu beweisen hat, wenn er sich auf eine Abweichung hiervon beruft. Denn die Sollbeschaffenheit ist vorab zu klären, wenn sich eine Partei auf eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit beruft.

Erst nachfolgend muss dann vor Abnahme der Auftragnehmer umgekehrt darlegen und beweisen, dass keine Abweichung vorliegt. Letztendlich konnte der Auftraggeber als Kläger aber nicht nachweisen, was vertraglich vereinbart gewesen war, so dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Gewährleistungsklage insgesamt abgewiesen hat.

 

Die Praxisempfehlung

Wichtig ist es daher, bei Vertragsschluss die gewünschten Eigenschaften des zu errichteten Werkes und damit den geschuldeten werkvertraglichen Erfolg ausreichend zu bestimmen. Dies gibt Rechtssicherheit für beide Parteien. Wegen der beschriebenen Beweisanforderungen sollte dies mindestens in Textform erfolgen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt darüber hinaus in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2017 nochmals auf, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber Mängelansprüche auch vor der Abnahme geltend machen kann.

Dies ist für jedes einzelne Mängelrecht vorab genau zu prüfen, da eine Klage sonst unter Umständen von vornherein unzulässig sein kann, ohne dass sich das Gericht überhaupt mit der Frage einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung beschäftigen muss.

 

 

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