Architektenrecht - Keine ordnungsgemäße "Unterschrift": Honorarvereinbarung unwirksam!
21 Februar

Architektenrecht - Keine ordnungsgemäße "Unterschrift": Honorarvereinbarung unwirksam!

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2016 – 17 U 81/16;

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 13/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Das Praxisproblem

Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung stellt die HOAI bestimmte Voraussetzungen auf. Diese sind zwingend einzuhalten. Immer wieder beschäftigen sich die Obergerichte mit diesen formalen Anforderungen.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Anforderungen, welche die HOAI an die Schriftform stellt, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 herausgearbeitet. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell bestätigt.

Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel allerdings nicht. Zudem muss die Unterschrift den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.

 

Die Praxisempfehlung

Die HOAI hat entgegen anderslautender Meldungen in der Presse nach wie vor Gültigkeit für die Regelung der Architektenvergütung. An eine gültige Honorarvereinbarung, die von den Mindestsätzen der HOAI abweichen will, sind hohe formelle Anforderungen zu setzen.

Bestehen Sie als Architekt daher bei Vertragsschluss und vor Beginn Ihrer Leistung auf den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages, der auch eine entsprechende Vergütungsvereinbarung enthält. Ungenauigkeiten oder Nachlässigkeiten bei Vertragsschluss lassen sich im Nachhinein in der Regel nicht korrigieren.

 

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