Sondierungsgespräche abgeschlossen – Ziele für das Arbeitsrecht
18 Januar

Sondierungsgespräche abgeschlossen – Ziele für das Arbeitsrecht

Nach intensiven Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD am 12. Januar 2018 auf ein Sondierungspapier geeinigt, auf dessen Grundlage Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer neuen Regierung geführt werden sollen.

Die Parteien haben sich zu dem Ziel der „Vollbeschäftigung“ bekannt. Folgende Punkte sind mit Blick auf das Arbeitsrecht für Sie von Relevanz:

  1. Initiativrecht des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Hierunter fallen auch Initiativen des Betriebsrates für Weiterbildungsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung soll in Zukunft gestärkt werden.

 

  1. Flexibilisierung der Arbeitszeit

Das Arbeitszeitrecht soll angepasst werden. Das Arbeitszeitrecht soll den verschiedenen Wünschen und Anforderungen der Unternehmen, Beschäftigte und Tarifpartner in der Gestaltung der Arbeitszeit gerecht werden. Durch die Erarbeitung von flexibleren Arbeitszeitmodellen soll mehr Spielraum für Familienzeit geschaffen werden.

 

  1. Planungssicherheit für Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit

Auch das Teilzeit- und Befristungsrecht soll reformiert werden. Hierdurch wird die Planungssicherheit der Arbeitgeber verbessert. Die folgenden wesentlichen Punkte sollen eingeführt werden:

  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in Zukunft während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit keinen Anspruch mehr auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf eine vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen in Zukunft dann einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Für Unternehmensgrößen von 45 bis 200 Mitarbeiter wird eine sog. „Zumutbarkeitsgrenze“ eingeführt. Hiernach muss der Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit lediglich bei einem pro angefangenen Mitarbeiter genehmigen. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Teilzeitarbeit dann ablehnen, wenn diese Grenze überschritten wird.
  • Dem Arbeitgeber wird das Recht eingeräumt, eine befristete Teilzeit abzulehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien können aber hiervon abweichende Regelungen vereinbaren.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in Zukunft frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

 

Wir werden Sie über die Auswirkungen der Koalitionsverhandlungen auf das Arbeitsrecht und die anschließenden Gesetzesänderungen auf dem Laufenden halten.

Für Fragen zu den konkreten Auswirkungen auf Ihren Betrieb oder Arbeitsplatz beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an!

 

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