10 Juli

Urheberrecht des Architekten - Grenzen des Eigentums

Wie ist das Urheberrecht des Architekten mit dem Nutzungsinteresse des Eigentümers abzuwägen?

 

Das Praxisproblem:

Häufig müssen ältere Bauwerke umgebaut oder (energetisch) saniert werden, um das Gebäude weiter wirtschaftlich nutzen zu können. Es kann aber auch der bloße Wunsch des Eigentümers bestehen, das Gebäude einer veränderten Formensprache zuzuführen. Fraglich ist dann, ob das Urheberrecht des Architekten einer solchen Veränderung entgegen steht.

Die Entscheidung:

Der Eigentümer eines Veranstaltungsgebäudes mit Konzertsaal plante eine grundlegende Umgestaltung. Dabei sollte der Saal wegen seiner unbefriedigenden Akustik vollständig abgebrochen werden und durch einen kleineren Konzertsaal ersetzt werden. Der Architekt klagte auf Unterlassung.

Ohne Erfolg, wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.11.2012, Az. 11 U 853/12 entschieden hat.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der urheberrechtliche Abwehranspruch des Architekten nicht uneingeschränkt besteht. Vielmehr ist das Erhaltungsinteresse des Architekten mit dem Gebrauchsinteresse des Eigentümers abzuwägen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es sich bei einem Bauwerk immer um einen Gebrauchsgegenstand handelt, bei welchem dem Gebrauchscharakter stets besondere Bedeutung zukommt.

Für den Architekten ist von vornherein erkennbar, dass sich ändernde Nutzungsvorstellungen des Eigentümers oder der technische Wandel, Veränderungen an dem Gebäude erforderlich machen können. Insoweit kommt es dann im Rahmen einer Interessenabwägung auf die Frage an, ob die konkrete Planung des Eigentümers für den Architekten zumutbar ist. Auf eine andere – möglicherweise weniger einschneidende Planungsalternative – muss sich der Eigentümer nicht verweisen lassen.

Die Praxisempfehlung:

Bei einer Investitionsentscheidung ist auch das Urheberrecht des Architekten zu prüfen. Dabei ist zu beachten:

  1. Ein Bauwerk unterliegt dem Urheberrecht des Architekten nur dann, wenn es „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens“ herausragt.
     
  2. Erreicht es eine solche gestalterische Höhe, ist das bestehende Urheberrecht des Architekten durch das berechtigte Nutzungsinteresse des Eigentümers beschränkt.
     
  3. Letzterem ist im Zweifel der Vorrang einzuräumen, insbesondere wenn die Gründe für einen Umbau nachvollziehbar sind und die weitere Nutzung des Gebäudes im erforderlichen Maße davon abhängt (Stichwort: Ennergieeffizienz).
     

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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