01 April

„Mehr Schein als Sein“ - zur Haftung bei der Verwendung eines unrichtigen Rechtsformzusatzes

Anders als bei der Gründung einer GmbH, für die ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 € vorhanden sein muss, kann eine UG (haftungsbeschränkt) bereits mit ei-nem Stammkapital von 1,00 € gegründet werden. Für derartige Gesellschaften ist die Ver-wendung des Rechtsformzusatzes „UG (haftungsbeschränkt)“ oder aber „Unternehmerge-sellschaft (haftungsbeschränkt)“ durch das GmbH-Gesetz vorgeschrieben.

Wegen dieses geringen Stammkapitals bestehen im Geschäftsleben vielfache Vorbehalte gegen Vertragsbeziehungen mit einer UG (haftungsbeschränkt). Nach dem Motto „Mehr Schein als Sein“ sind in der Vergangenheit von unseriösen Unternehmergesellschaften oft-mals Versuche unternommen worden, die als lästig empfundene (aber zwingende) Verwen-dung des Rechtsformzusatzes „UG (haftungsbeschränkt)“ zu umgehen. Vertragspartner soll-ten bewußt im Unklaren darüber gehalten werden, dass sie tastsächlich einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschlossen, welche über kein nennenswertes Stammkapital verfügt und etwaige Ersatzansprüche daher nicht mit Erfolg durchgesetzt werden können.

Die Entscheidung:

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100,00 € für einen Kunden eine Fassa-den- und Dachsanierung durchführen sollte. Das Angebot der UG (haftungsbeschränkt) war mit dem nicht existierenden Rechtsformzusatz „GmbH.u.G. (i.G.)“ gekennzeichnet. Als Kon-toinhaber einer Vorschussrechnung wurde eine Firma mit dem ebenfalls nicht existierenden Rechtsformzusatz „GmbH u.g.“ benannt.

Die Arbeiten wurden mangelhaft durchgeführt. Der Kunde nahm sowohl die Unternehmerge-sellschaft, als auch den Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich in die Haftung. Die Un-ternehmergesellschaft ist im Laufe des Gerichtsverfahrens in Insolvenz gefallen.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage gegen den Geschäftsführer der Unternehmergesell-schaft stattgegeben. Er hat argumentiert, der Geschäfsführer hafte nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Der Gesetzgeber habe zum Schutz des Rechtsverkehrs bewußt bestimmt, dass eine Unternehmergesellschaft den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbe-schränkt)“ verwenden muß. Der Vertragspartner einer Unternehmergesellschaft solle hier-durch darauf hingewiesen werden, dass er einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschließt, welche nur über ein ganz geringes Stammkapital verfügt.

Wenn gegen diese Kennzeichnungspflicht verstossen werden, gebiete es der effektive Gläu-bigerschutz, den Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft persönlich in die Haftung zu nehmen. Dieses gelte sowohl dann, wenn der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ vollstän-dig weggelassen wird, als auch dann, wenn mit unzutreffenden Rechtsformbezeichnungen der Rechtsschein geweckt werde, es handele sich um eine GmbH, die mit einem Stammka-pital von mindestens 25.000,00 € ausgestattet ist.

Die Praxisempfehlung:

  1. Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft muss zwingend entweder den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder aber „Unternehmergesellschaft (haf-tungsbeschränkt)“ verwenden. Der Geschäftsführer läuft ansonsten Gefahr, persönlich in die Haftung genommen zu werden.

     

  2. Der Geschäftsführer einer juristischen Person sollte – unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft – penibel darauf achten, in sämtlichen geschäftlichen Schreiben die Rechtsform der Gesellschaft richtig anzugeben und mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ zu zeichnen. Sonst besteht auch hier die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme.

     

  3. Kommt es bei der Abwicklung von Verträgen mit einer Unternehmergesellschaft zu Streitigkeiten und zu einer Insolvenz der Unternehmergesellschaft sollte immer auch geprüft werden, ob die Handelnden Personen der Unternehmergesellschaft persönlich in die Haftung genommen werden können.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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