01 April

Ausscheidende Mitarbeiter und Datenschutz

Das Praxisproblem:

Homepages, News-Blogs etc. werden für die Unternehmenspräsentation in Zeiten des Social Media immer wichtiger.  Auf den Internetseiten eines Unternehmens sind oftmals auch Angaben zu Mitarbeitern und deren Qualifikationen und Kenntnissen dargestellt.

Über die reine Information über den jeweiligen Ansprechpartner und dessen Qualifikation sowie ggf. die Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens wird dabei zwangsläufig auch eine Aussage zu der Person des Mitarbeiters selbst getroffen.

Während der Dauer der Arbeitsverhältnisses werden Mitarbeiter in aller Regel damit einverstanden sein, wenn ihre Daten veröffentlicht werden. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters stellen sich allerdings eine Reihe von Fragen:
 

  • Gilt ein zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erklärtes Einverständnis zur Veröffentlichung von Profil und Daten im Internet auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter?

  • Müssen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Veröffentlichungen auf Internetseiten und in News-Blogs gelöscht werden?

  • Innerhalb welchen Zeitraums wären Daten dann zu löschen?

  • Können mit ausdrücklicher Einverständniserklärung des Mitarbeiters auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Daten auf der Internetseite und in News-Blogs weiter veröffentlicht werden?

 

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 24. 01.2012 (Az. 19 SaGa 1480/11) entschieden, dass persönliche Daten und Fotos von Mitarbeitern nach deren Ausscheiden sowohl von der Internetseite als auch aus dem News-Blog des Arbeitgebers zu löschen sind.


In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin für drei Monate in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät beschäftigt. Im Einverständnis mit der Klägerin wurden ihr Profil und ein Foto auf der Internetseite sowie im News-Blog des Arbeitgebers veröffentlicht.

Nach dem Ausscheiden verlangte die Klägerin die Löschung ihrer persönlichen Daten. Der Arbeitgeber entfernte jedoch nur die Daten von der Homepage, nicht jedoch die Daten aus dem News-Blog.

Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht als auch das LAG Hessen in zweiter Instanz gaben der Klägerin recht. Die Daten in der Klägerin waren auch von dem News-Blog zu entfernen.

Als Begründung führte das LAG Hessen aus, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreife, wenn die Daten gegen dessen Willen weiter veröffentlicht werden. Zudem bestünde der falsche Eindruck, die Klägerin sei noch immer in der Sozietät beschäftigt, dieses führe zu Wettbewerbsnachteilen für die Klägerin. Auch werde eine tatsächlich nicht vorhandene Größe der Sozietät vorgespiegelt, was wettbewerbsrechtlich unzulässig sei.

Die Praxisempfehlung

  1. Vereinbaren Sie als Arbeitgeber schriftlich, ob Daten über den Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter im Internet oder in News-Blogs genutzt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass eine Vereinbarung, wonach die Daten uneingeschränkt im Internet stehen bleiben dürfen, unwirksam ist. Für das Löschen der Daten sollte ein Zeitraum von maximal 2 Wochen vereinbart werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die Löschung auch erfolgen und zwar unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer mit einer längeren Veröffentlichung einverstanden erklärt.

     

  2. Werden Daten über einen Mitarbeiter längere Zeit nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters noch im Internet genutzt, besteht die zudem die Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber. Wenn ein Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl und Qualifikation von Mitarbeitern auf seiner Internetpräsentation wirbt, welche tatsächlich nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt sind, ist dieses wettbewerbswidrig. Hiergegen schützt auch eine Einverständniserklärung des (ehemaligen) Mitarbeiters nicht.


Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung entsprechender Klauseln in einem Arbeitsvertrag oder bei einer nachträglichen Vereinbarung behilflich.

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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