01 Februar

Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet: Was ändert sich seit dem 01.08.2012?

Das Praxisproblem:

Neben der überwiegenden Mehrzahl von Unternehmen, die im Internet seriöse Dienstleistungen aller Art anbieten, zieht das Internet auch eine Vielzahl von unseriösen Unternehmen an.

Angeboten werden vermeintlich kostenfreie Dienstleistungen, die sich anschließend als kostenpflichtige Angebote von zweifelhafter Qualität herausstellen. Die Bandbreite der meist unbrauchbaren oder anderswo im Internet tatsächlich kostenfrei verfügbaren Inhalte reicht von Routenplanern über Listen von Werksverkäufen oder Outletcentern bis hin zu Kochrezepten oder Zitatsammlungen.

Allen diesen zweifelhaften Angeboten ist gemeinsam, dass auf geschickt gestalteten Seiten eine Anmeldung unter Eingabe der Adressdaten verlangt wird.

Im „Kleingedruckten“ versteckt sich dann der Hinweis, dass ein Jahres-Abonnement abgeschlossen wird und für den Zugang eine Gebühr verlangt wird. Sollte die Gebühr nicht gezahlt werden, wird versucht, den vermeintlichen Gebührenanspruch über Inkassounternehmen durchzusetzen.

Bei derartigen Kostenfallen liegt in der Regel kein wirksamer Vertrag vor. Kommt aus-nahmsweise doch ein Vertrag zu Stande, kann dieser angefochten oder widerrufen werden. Der hiermit verbundene Aufwand wurde in der Vergangenheit jedoch oftmals von Betroffenen gescheut. Viele Internetnutzer haben lieber "freiwillig" gezahlt, um sich nicht weiter Forderungen ausgesetzt zu sehen.

Das Gesetz:

Der Gesetzgeber hat derartigen Kostenfallen im Internet einen gesetzlichen Riegel vorgeschoben. Seit dem 01.08.2012 gilt der neugefasste § 312g Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Hiernach kommt ein kostenpflichtiger Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der im elektronischen Geschäftsverkehr im Internet abgeschlossen wird, nur dann zu Stande, wenn der Verbraucher sich mit seiner Bestellung ausdrücklich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn eine Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Praxisempfehlung:

Erste Erfahrungen seit der Einführung des neugestalteten § 312g BGB zeigen, dass viele Internetseiten mit sogenannten „Abonnement-Fallen“ nicht mehr erreichbar sind. Insoweit zeigt das Gesetz also bereits positive Auswirkungen. Vorsicht ist allerdings weiter geboten, soweit sich Angebote ausdrücklich an Unternehmer richten. Für diese gilt § 312g Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht. Dieses geschieht in der Praxis oftmals dadurch, dass von dem Kunden bestätigt werden soll, dass er Unternehmer ist.

Wenn Ansprüche aus einem angeblich im Internet abgeschlossenen Abonnement gegen Sie geltend gemacht werden, prüfen Sie den Vorgang sorgfältig. Die rechtliche Situation ist in den seltensten Fällen so eindeutig, wie sie von den anspruchstellenden Unternehmen behauptet wird. Eine anwaltliche Überprüfung des Sachverhaltes ist immer sinnvoll.

Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Internetrechts:

Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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