01 März

Luft- und Trittschall in der Nachbarwohnung - Was muss ein Wohnungseigentümer hinnehmen?

Das Praxisproblem:


In Wohnungseigentümergemeinschaften besteht oftmals darüber Streit, welche Veränderungen die jeweiligen Sondereigentümer nachträglich durchführen dürfen, wenn diese Auswirkungen auch auf die übrigen Wohnungen haben.

Dies wird insbesondere im Bereich des Luft- und Trittschalls diskutiert. Hier gab es Bestrebungen in der Rechtsprechung, die durch § 13 Abs. 1 WEG garantierte Entscheidungsfreiheiten eines jeweiligen Wohnungseigentümers für sein Sondereigentum einzuschränken.

Der Fall:

Die über der Wohnung des Klägers liegende Eigentumswohnung eines 1966 errichteten Gebäudes war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers mit Teppichboden ausgelegt. Später wurde der Teppich durch Laminat und Fliesen ersetzt. Dadurch kam es zu erhöhtem Luft- und Trittschall. Hiergegen ging der Kläger vor.

Die Entscheidung:

Der BGH hat hier in seiner Entscheidung BGH Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11 richtungsweisend entschieden, dass es keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes gibt. Ein Anspruch besteht vielmehr nur dahingehend, dass sich der Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen wie sie unter anderem die DIN 4109 vorgibt hält.

Dabei hat der BGH auch darauf abgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Fassung der DIN 4109 als Maßstab herangezogen werden muss, da sich der Maßstab des einzuhaltenden Schallschutzes grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten richtet.

Darauf, dass bisher ein Teppich verlegt worden war, kommt es nicht an. Im Einzelfall kann sich jedoch für die Wohnungseigentumsanlage ein höheres Schallschutzniveau ergeben. Hierzu bedarf es allerdings Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder tatsächliche Umstände, wie eine bei Errichtung eingebaute besondere Ausstattung, die der Anlage ein besonderes Gepräge gegeben hat.

Praxisempfehlung:

Das Rücksichtnahmegebot des § 14 Nr. 1 WEG findet seine Grenzen in der Eigentumsgarantie des § 13 Abs. 1 WEG. Vor einer Investition im eigenen Sondereigentum sollte sich der jeweilige Sondereigentümer klar machen, was die übrigen Eigentümer zu dulden haben und was nicht. Hier sind oft Hinweise in der Gemeinschaftsordnung zu finden. Informieren Sie sich vor Beginn der Maßnahme über die möglichen Auswirkungen auf das übrige Gebäude, ziehen Sie gegebenenfalls einen Fachmann zu rate.

Unser Team Immobilien und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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