01 März

Ist die Verlängerung der Laufzeit einer Gewährleistungsbürgschaft durch Banken-AGB wirksam?

Das Praxisproblem:

Häufig sehen AGB vor, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die Gewährleistungsfrist gemäß VOB/B verlängert wird und der Unternehmer darüber hinaus verpflichtet ist, eine Gewährleistungsbürgschaft für diese Verpflichtungen zu stellen. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfange derartige Vereinbarungen wirksam sind.

Die Entscheidung:

Das OLG München (Az. 5 U 3445/11) hat in einem Fall entschieden, dass die formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfristen in dem Bürgschaftsvertrag durch AGB wirksam ist, sofern es sich um eine maßvolle Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist handelt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte eine Bank einer GmbH Kredite gewährt und hierfür als Sicherheit die persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers der GmbH erhalten. Der Bürgschaftsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren. Die Bank hatte dem Geschäftsführer der GmbH aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Dieser verteidigte sich damit, dass die Bürgschaftsforderungen nach der gesetzlichen Regelung verjährt seien. Die Regelung in den AGB der Bank, welche eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsehen, seien unwirksam, da er hierdurch unangemessen benachteiligt werde.

Eine unangemessene Benachteiligung hat das OLG München verneint. Die angegriffene Klausel sei daher wirksam. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren werde lediglich um zwei Drittel auf fünf Jahre verlängert. Von einer derartig maßvollen Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist, welche deutlich unter 100 % der gesetzlichen Verjährungsfrist liege, hier keine unangemessene Benachteiligung für den Bürgen aus. Die Verjährungseinrede greife daher nicht durch.

Der Praxishinweis:

Die Entscheidung des OLG München betrifft zwar das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind aber ohne weiteres auf Gewährleistungsbürgschaften übertragbar. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist und eine damit verbundene Verpflichtung zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft von fünf auf sechs Jahren dürfte unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ohne weiteres zulässig sein. Problematisch wäre allenfalls eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen um 100 % auf zehn Jahre.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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