15 Februar

Urheberrecht

 

 

Texte, Bilder, Fotografien, Filme, Musikstücke und sonstige Inhalte sind im Internet an vielen Stellen frei zugänglich. Dürfen Sie aber auch beliebig verwendet werden, welche Rechte hat der Urheber? Diese Fragen regelt das Urheberrecht.

 

Rechtsquellen des deutschen Urheberrechts

Rechtsquellen des deutschen Urheberrechtes sind das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), das Gesetz über die die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) und das Gesetz über das Verlagsrecht (Verlagsgesetz).

Die größte Bedeutung kommt dabei dem Urheberrechtsgesetz (abgekürzt: UrhG) zu. Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Werk geschützt ist. Ergänzend hierzu bestimmt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Verwertungsgesellschaft für ihre Mitglieder Urheberrechte durchsetzen kann. Beispiele für eine derartige Verwertungsgesellschaft sind etwa die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) oder die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST e.V. Das Zusammenspiel zwischen Autoren und Verlagen ist durch das Verlagsgesetz geregelt.

 

Das „Werk“ - was ist geschützt?

Der § 1 UrhG definiert, dass die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke den Schutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geniessen. In § 2 UrhG ist eine – nicht abschließende, beispielhafte - Aufstellung von geschützten Werken enthalten, geschützt sind insbesondere:

 

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

Wessen Werk ist geschützt?

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Es muss also ein Mensch selber, unmittelbar schöpferisch, gestaltend tätig geworden sein. Wird ein Werk von mehreren Menschen gemeinsam geschaffen, ohne dass einzelne Schaffensanteile abgrenzbar sind, sind diese Miturheber. Alle Rechte stehen den Miturhebern gemeinsam, „zur gesamten Hand“ zu.

Keinen Schutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes genießen damit von einer Maschine erzeugte Werke. Auch Bilder, die von Tieren gefertigt worden sind, etwa einem Schimpansen, dem Leinwand, Pinsel und Farben zum Spielen gegeben worden sind, genießen keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Dieses folgt bereits aus der einfachen Kontrollüberlegung, dass ansonsten das Tier Inhaber von Rechten (und Pflichten) nach dem Urheberrechtsgesetz wäre. Auch derjenige, der dem Tier die Malutensilien zum Spielen gegeben hat, ist nicht Urheber des Werkes. Hier fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung desjenigen, der dem Tier die Malutensilien gegeben hat.

Anders wäre es allerdings zu bewerten, wenn ein Mensch aufgrund körperlicher Behinderungen darauf angewiesen ist, ein Bild unter Zuhilfenahme einer Maschine zu malen, die von ihm etwa über die Stimme gesteuert wird. Hier ist und bleibt der Mensch derjenige, der unmittelbar schöpferisch tätig wird. Die Maschine ist nur das Hilfsmittel, mit dem das Werk umgesetzt wird. Entsprechendes würde für den Einsatz eines Tieres gelten, so denn dieses entsprechend dressiert werden könnte.

Bereits begrifflich scheidet auch eine juristische Person als Urheber eines Werkes aus. Eine juristische Person kann keine persönlich geistige Schöpfung tätigen.

 

Wessen Werk ist geschützt?

Der Urheber eines Werkes hat das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten. Er alleine kann entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form sein Werk veröffentlicht, verbreitet und genutzt werden soll. Auch die Veröffentlichung eines Werkes, etwa im Internet, bedeutet nicht, dass Dritte nunmehr beliebig das Werk kopieren und für eigene Zwecke verwenden können. Der Urheber bleibt weiterhin ausschließlicher Rechteinhaber und kann dem Dritten notfalls gerichtlich untersagen lassen, das Werk weiter zu nutzen.

Das Urheberrecht ist nicht auf einen Dritten übertragbar, kann allerdings vererbt werden. Dritten können lediglich entgeltlich oder unentgeltlich Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt werden.

Wird gegen die Rechte des Urhebers verstoßen, so stehen diesem umfangreiche Abwehrrechte zu. Der wichtigste Abwehranspruch ist der Unterlassungsanspruch des Urhebers. Verstößt ein Dritter gegen das Verwertungsrecht des Urhebers, in dem er etwa eine Fotografie im Internet ohne entsprechende Lizenz auf seine Internetseite einstellt, kann dieser unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro auf gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist sogar strafrechtlich sanktioniert. Wer ohne Einwilligung des Berechtigten und ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (siehe: Schranken des Urheberrechts) ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so § 106 UrhG.

 

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist nicht schrankenlos. Aus Gründen des Allgemeinwohls gibt es Schranken des Urheberrechts. So kennt das deutsche Recht etwa keinen ewigen Urheberrechtsschutz. Die Verwertungsrechte eines Urhebers enden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Nach Ablauf der Schutzfrist ist das Werk „gemeinfrei“ und kann von jedermann ohne weitere Erlaubnis genutzt werden.

Ebenfalls aus Gründen des Allgemeinwohls hat der Gesetzgeber das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers für eine Reihe von Sonderfällen eingeschränkt, etwa um behinderten Menschen Werk zugänglich zu machen oder etwa für Ausbildungszwecke. Diese Einschränkungen finden sich in den §§ 44a ff. UrhG.

 

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