15 Februar

Versorgungsausgleich

 

 

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen. Wichtig ist, dass nur die während der Ehezeit erworbenen Anrechte in dem Ausgleichsverfahren Berücksichtigung finden. Nach gesetzlicher Definition wird unter Ehezeit die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zu dem Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags, verstanden.

 

Beispiel:

Die Eheleute heiraten am 07.12.1998. Auf Betreiben der Ehefrau wird dem Ehemann am 23.08 2011 der Scheidungsantrag zugestellt. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit läuft damit vom 01.12.1998 bis zum 31.7.2011 und bezieht sich auf alle von den Ehegatten in diesem Zeitraum erworbenen Anwartschaftsrechte.

Nach § 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (Halbteilungsgrundsatz). Dabei ist für den Ausgleich nach neuem Recht jedes einzelne Anrecht des Ehegatten isoliert zu betrachten und in dem jeweiligen Versorgungssystem zwischen den beiden Ehegatten zu teilen. Im Gegensatz zu der vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage findet keine Gesamtsaldierung der jeweiligen Anwartschaftsrechte eines Ehegatten mehr statt. Hat ein Ehegatte beispielsweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlich privat abgeschlossenen Rentenversicherung erworben, dann werden die beiden Anwartschaftsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Rentenversicherung nicht mehr, wie früher, nach einer Umrechnung in Vergleichswerte insgesamt saldiert und dann in saldierter Form mit den Anwartschaften des Ehepartners verglichen, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Nach neuem Recht werden die in der gesetzlichen Rentenversicherung und die der privaten Rentenversicherung erworbenen Anrechte separat betrachtet. Dies bedeutet, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte mit den Anrechten des Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt werden und sodann für das Ausgleichssystem der gesetzlichen Rentenversicherung ein erster Ausgleichsanspruch berechnet wird. Sodann werden die in dem zweiten Ausgleichssystem der privaten Rentenversicherung erworbenen Anwartschaftsrechte der Ehegatten verglichen und im Hinblick auf die private Rentenversicherung ein zweiter Ausgleichswert berechnet. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise der Ehefrau gegenüber dem Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleichsanspruch zusteht und umgekehrt der Ehemann im Bereich der privaten Rentenversicherung wiederum einen Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau hat, wenn diese mehr Anwartschaften im Bereich der privaten Rentenversicherung erworben hat, als ihr Ehemann.

Dabei werden die auszugleichenden Anrechte grundsätzlich nach dem Grundsatz der so genannten "internen Teilung" geteilt. Dies bedeutet, dass der Ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den gesetzlichen Versorgungsausgleich einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Hat beispielsweise die Ehefrau eine private Rentenversicherung bei der X-Versicherung mit einem Kapitalwert in Höhe von 30.000 €, dann steht dem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zu. Im Wege der internen Teilung wird dann zu Gunsten des Ehemannes bei der X-Versicherung ein privates Rentenanrecht mit einem Kapitalwert in Höhe von 15.000 € begründet und zugleich das Rentenanrecht der Ehefrau bei der X-Versicherung entsprechend gekürzt. Demzufolge haben nach der Aufteilung beide Ehegatten eine private Rentenversorgung bei der X-Versicherung mit einem Kapitalwert in Höhe von jeweils 15.000 €.

Ausnahmsweise kann die Ausgleichung der Rentenanwartschaften auch im Wege der so genannten "externen Teilung" erfolgen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine entsprechende Vereinbarung treffen. Im vorbezeichneten Beispielsfall könnte daher der Ehemann mit der X-Versicherung vereinbaren, dass ein privates Versorgungsanrechte bei einer anderen Versicherungsanstalt mit einem Kapitalwert in Höhe von 15.000 € begründet wird.

 

Ausgleichspflichtige Anrechte

In dem gesetzlichen Versorgungsausgleich werden nur Anrechte ausgeglichen, die einen Anspruch auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründen. Dementsprechend sind im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs insbesondere ausgleichspflichtig Anwartschaften aus:

 

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • berufsständischer Altersvorsorge (zum Beispiel der Ärzte und Rechtsanwälte)
  • der Beamtenversorgung
  • Betriebsrenten, sowie Versorgungen des öffentlichen Dienstes
  • privaten Rentenversicherungen

 

Ausnahmen von der Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs

Von der obligatorischen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in wenigen Ausnahmefällen abzusehen. Zunächst ist von einer Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen, wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre betragen hat. Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit unter drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn einer der betroffenen Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt. Weiterhin wird durch § 18 VersAusglG angeordnet, dass das zuständige Familiengericht beiderseitige Anrechte aus einem vergleichbaren Versorgungssystem dann nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz der Ausgleichswerte als gering anzusehen ist. Gleiches gilt dann, wenn einzelne Anrechte lediglich einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Bei § 18 VersAusglG handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Dementsprechend kann das Familiengericht, insbesondere auf Antrag eines Beteiligten Ehegatten, auch anders verfahren und eine Ausgleichung vornehmen.

Schließlich kann der Versorgungsausgleich auch durch Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für Vereinbarungen im Bereich des Versorgungsausgleichs ein. Dementsprechend können durchaus auch Modifikationen zu den gesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs vereinbart werden. Das Familiengericht hat etwaige Vereinbarungen der Betroffenen Ehegatten zu beachten, es ist allerdings dazu befugt, die getroffenen Vereinbarungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen und so die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.

 

Verfahren

Sofern kein Ausnahmefall vorliegt hat das Familiengericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Amts wegen über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Dazu überreicht das Familiengericht den Betroffenen Ehegatten amtliche Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Die Ehegatten sind sodann angehalten anhand dieser Auskunftsformulare mitzuteilen, bei welchen Versorgungsträgern insgesamt Rentenanwartschaften die unter den Versorgungsausgleich fallen existieren. Anhand der von den Ehegatten erteilten Auskünfte fordert das Familiengericht bei den betroffenen Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften ein. Nach Auskunftserteilung seitens der Versorgungsträger übermittelt das Familiengericht die von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte an die Ehegatten, damit diese die Auskünfte überprüfen können und gegebenenfalls Einwände erheben können.

Anhand der erteilten Auskünfte errechnet das Familiengericht die jeweiligen Ausgleichsansprüche und ordnet im Rahmen des Scheidungstermins einen entsprechenden Ausgleich ein.

Die Scheidung darf das Gericht grundsätzlich aufgrund des Zwangsverbundes mit dem Versorgungsausgleich erst aussprechen, wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen und dementsprechend die Ausgleichsansprüche der Ehegatten anhand der vollständigen Auskünfte berechnet werden können.

 

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