15 Februar

Unternehmerscheidung

 

 

Wird der Unternehmer ausschließlich vom Steuerberater und Wirtschaftsanwalt beraten, fehlt es oft an einem familienrechtlichen Hintergrundwissen. Der Fachanwalt für Familienrecht alleine hat oft nicht alle steuerrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse, die für die Unternehmerscheidung notwendig sind.

 

Hinzu kommt, dass bei Unternehmer-Scheidungen die Streitwerte auf Grund der hohen Vermögenswerte zu hohen Prozesskosten führen.

Wir versuchen daher in jeder Lage, Prozesse zu vermeiden und die Unternehmer-Scheidung soweit es geht außergerichtlich abzuwickeln.

Dabei ist uns besonders daran gelegen, den Vorgang zügig zu bearbeiten, damit sich die Parteien wieder auf das konzentrieren können, was wirklich wichtig ist. Dies ist für den Unternehmer insbesondere sein Unternehmen.

Wird der Unternehmer ausschließlich vom Steuerberater und Wirtschaftsanwalt beraten, fehlt es oft an einem familienrechtlichen Hintergrundwissen. Der Fachanwalt für Familienrecht alleine hat oft nicht alle steuerrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse, die für die Unternehmerscheidung notwendig sind.

Hinzu kommt, dass bei Unternehmer-Scheidungen die Streitwerte auf Grund der hohen Vermögenswerte zu hohen Prozesskosten führen.

Wir versuchen daher in jeder Lage, Prozesse zu vermeiden und die Unternehmer-Scheidung soweit es geht außergerichtlich abzuwickeln.

Dabei ist uns besonders daran gelegen, den Vorgang zügig zu bearbeiten, damit sich die Parteien wieder auf das konzentrieren können, was wirklich wichtig ist. Dies ist für den Unternehmer insbesondere sein Unternehmen.

 

Unterhalt von Selbständigen / Unternehmern

Der Unterhalt wird entweder durch das Einkommen der Parteien ermittelt oder den Bedarf des Unterhaltsberechtigten, der während der Ehezeit entstanden ist.

Das Einkommen des selbständigen Unterhaltsverpflichteten wird errechnet durch Ermittlung der Einkünfte, der vergangenen 3 bis 6 Jahren.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens können erhebliche Unterschiede zu dem allgemeinen steuerrechtlichen Einkommen liegen. Dies liegt insbesondere an der Frage der Bewertung von Abschreibungen, Gewinnrücklagen, Verlustvorträge o. ä..

Der Fachanwalt für Familienrecht muss daher genau ermitteln, in welcher Höhe tatsächlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen vorliegt.

Soweit ein Unterhaltsanspruch von mehr als 2.000,00 € bis 2.500,00 € für einen Ehegatten geltend gemacht wird, berechnet sich der Unterhaltsanspruch nicht alleine nach dem zur Verfügung stehenden Einkommen, sondern nach dem sog. Bedarf, der zur Deckung der Lebenserhaltungskosten entstanden ist.

Da sich der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, wird auch der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen.

Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig auf der Basis des Quotenunterhaltes nach Abzug eines Erwerbstätigkeitsbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Soweit die Eheleute jedoch in besonders günstigen Einkommensverhältnissen leben besteht eine Vermutung, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern auch ein Teilvermögen angespart wird. Deswegen ist in Rechtssprechung und Literatur für solche Fälle eine sog. konkrete Bedarfsberechnung verlangt worden.

Eine konkrete Sättigungsgrenze, d. h. ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Oberlandesgerichte entscheiden hierzu unterschiedlich. In der Regel wird angenommen, dass bei der Geltendmachung von Unterhalt von mehr als 2.000,00 € bis 2.500,00 € eine konkrete Bedarfsberechnung vorgelegt werden muss.

Das Oberlandesgericht Köln hat beispielsweise in seinem Urteil vom 21.06.2011, Aktenzeichen: 4 UF 13/11, einen unterhaltspflichtigen Zahnarzt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von über 10.000,00 € zuzüglich 2.300,00 € Wohnwertvorteil zu einem Unterhalt der Ehefrau nach einem Gesamtbedarf von 4.447,40 € zuzüglich privater Krankenversicherung verurteilt. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau, die erwerbsunfähig war, setzte sich dabei wie folgt zusammen:

Miete und Mietnebenkosten:

1.020,57 €

Haushaltskosten, Lebensmittel, Getränke, Kleidung,

 

Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör:

1.406,10 €

Urlaub:

305,44 €

Pkw-Kosten (Steuern, Benzin, Inspektion)

 

 

 

Zugewinnausgleich im Gesellschaftsrecht

Der tätige Ehegatte hat den Wunsch, seine Unternehmen in Gesellschaftsbeteiligungen nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des gesetzlichen Güterstands (Zugewinnausgleich) zu unterwerfen. Daher wird im Rahmen eines Ehevertrages regelmäßig zumindest eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Der Ausschluss von Betriebsvermögen und Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen ist der häufigste Fall der modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Der Ausschluss aus dem Zugewinnausgleich birgt aber für alle Beteiligten Probleme:

 

  • Wie erfolgt die Abgrenzung von privilegierten und nichtprivilegierten Vermögen?
  • Besteht ein gerechter Ausgleich der wechselseitigen Vermögensinteressen und insbesondere der von beiden Ehegatten erzielten unternehmerischen Erfolge?
  • Ist möglicherweise nicht privilegiertes Vermögen zu privilegierten Vermögen verschoben worden?

 

Die exakte Abgrenzung der unternehmerischen Beziehung des betrieblichen Vermögens vom sonstigen Vermögen ist daher häufig problematischer als zunächst angenommen. Insbesondere pauschale Beschreibungen im Ehevertrag wie »betriebliches Vermögen« oder »die Unternehmensbeteiligung an der XY Gesellschaft« wird im Regelfall nicht ausreichend sein.

Genau geprüft werden muss, ob und in welchem Umfang ein Zugewinnausgleich entstanden ist. Es ist dabei nicht nur die Einkommensteuererklärung des Ehegatten entscheidend, sondern vielmehr auch die Besteuerung der Gesellschaft. Die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters stellt regelmäßig, insbesondere im Fall der Nichtausschüttung von Gewinnen der Körperschaft, kein vollständiges Bild des verfügbaren Einkommens und/oder Vermögens dar.

Insbesondere Nichtausschüttungen von Gewinnen können die Einkommens- und Gewinnsituation erheblich verlängern. Nur durch eine genaue Anforderung im Rahmen der Auskunftsberechtigung ist es möglich in Erfahrung zu bringen, ob durch die Nichtausschüttung von Dividenden Vermögensbildung betrieben wird.

 

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