Betreuungsunterhalt

Es besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn einer der Ehegatten eines oder mehrere der gemeinsamen Kinder betreut.

 

Dieser Unterhaltsanspruch besteht uneingeschränkt mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren ab Geburt des betreffenden Kindes. In diesem Zeitraum besteht keinerlei Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.

Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über den Jahreszeitraum hinaus, solange und soweit der Billigkeit entspricht. Ob eine Verlängerung im Einzelfall der Billigkeit entspricht richtet sich vorrangig danach, ob Möglichkeiten einer Fremdbetreuung bestehen und ob diese im Einzelfall mit dem Kindeswohl vereinbar sind. Es ist daher immer eine am Einzelfall orientierte Abwägung vorzunehmen. Gegeben sein muss zunächst immer die Möglichkeit einer Fremdbetreuung des Kindes. In Betracht kommt hier die Fremdbetreuung durch Kindergärten, Horten, Schulen und Einrichtungen der Tagespflege. Nicht verlangt werden kann vom Unterhaltsberechtigten hingegen, dass das Kind von den Großeltern oder sonstigen Verwandten betreut wird. Soweit die vorgezeichneten Personen Betreuungsleistungen erbringen handelt es sich regelmäßig um freiwillige Leistungen Dritter, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Der unterhaltsverpflichtete kann sich daher mit dem Hinweis auf eine Betreuungsmöglichkeit bei den Großeltern oder der sonstigen Verwandtschaft nicht von seiner bestehenden Unterhaltspflicht befreien, soweit keine anderen Fremdbetreuungsmöglichkeiten gegeben sind. Etwas anderes gilt, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil selbst ernsthaft eine regelmäßige Kindesbetreuung anbietet, dann kann dies im Ergebnis zu Erwerbsobliegenheit des überwiegend betreuenden Elternteils führen, wenn der damit verbundene Umgangskontakt des Unterhaltsverpflichteten dem Kindeswohl entspricht.

Besteht die Möglichkeit einer Fremdbetreuung des Kindes und stehen dieser keine Belange des Kindes (zum Beispiel Erkrankungen, Behinderungen oder sonstige Entwicklungsdefizite) entgegen, dann wird sobald das betreute Kind älter als drei Jahre alt ist häufig eine geringfügige Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil erwartet werden können. Vorbehaltlich der immer im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung wird bei zunehmenden Alter des zu betreuenden Kindes die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils in Betracht kommen. Als grobe Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung des fünften bzw. sechsten Schuljahres grundsätzlich eine halbschichtige Tätigkeit in Betracht kommen wird und ab einem Alter von 14-16 Jahren sodann eine vollschichtige Tätigkeit. Verdeutlicht sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass in der Praxis keine starren Altersgrenzen anerkannt sind, sondern immer für den Umfang der geschuldeten Erwerbstätigkeit des betreuenden auf die jeweils vorliegenden Einzelfallumstände, insbesondere den Entwicklungsstand des Kindes, abzustellen ist.

 

Unterhalt wegen Alters

Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters kann in Betracht kommen, wenn von den Bedürftigen aufgrund seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Eine feste Altersgrenze gibt das Gesetz nicht vor. Zu bejahen ist der Unterhaltsanspruch regelmäßig, wenn der Unterhaltsberechtigte das Regelrentenalter erreicht hat. Gegeben ist der Unterhaltsanspruch wegen Alters auch dann, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar eine Altersrente bezieht, er mit dieser seinen Lebensbedarf aber nicht vollständig abdecken kann. Erfüllt ist der Unterhaltstatbestand auch dann, wenn typischerweise in dem Alter des Bedürftigen und in dem von ihm ausgeübten Berufsbild keine eheangemessene Arbeit mehr erlangt werden kann.

Bei der Prüfung, ob von dem Unterhaltsbedürftigen noch eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann ist auf alle Umstände des Einzelfalls auf Seiten des Anspruchstellers und des in Anspruch genommenen Ehegatten abzustellen. Maßgeblich ist die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten. Bedeutsam ist insbesondere

 

  • Dauer der Ehe
  • Zeit der Betreuung von Kindern
  • Rollenverteilung in der Ehe und
  • wirtschaftliche Situation in der betreffenden Ehe

 

So kann beispielsweise bei einer langen Ehedauer, in welcher die Ehefrau ausschließlich den Haushalt geführt und Kinder betreut hat, ein Unterhaltsanspruch wegen Alters vor erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht kommen, wenn aufgrund der beruflichen Stellung des Ehemannes in der betreffenden Ehe wirtschaftlich sehr gute Verhältnisse vorgeherrscht haben. Je nach Umständen des Einzelfalls wird häufig allerdings zumindest die Obliegenheit bestehen einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen.

 

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Nach § 1573 Abs. 1 BGB soll dem Bedürftigen ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn dieser im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht in das Erwerbsleben zurückgefunden hat. Sinn der Vorschrift ist es, den betreffenden Ehegatten nach der Scheidung bis zum Zeitpunkt der Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit vor dem sozialen Abstieg zu schützen. Der Bedürftige hat daher Anspruch auf Unterhalt, wenn er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Vor dem Hintergrund des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten ab Scheidung sind strenge Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des bedürftigen Ehegatten zu stellen. Kommt er diesen Erwerbsbemühungen im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen Arbeitsplatzchance auf dem Arbeitsmarkt nicht nach, verliert er den Unterhaltstatbestand wegen Erwerbslosigkeit.

 

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens

Ein Unterhaltstatbestand kann auch bestehen, wenn von dem Unterhaltsbedürftigen wegen Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Hierzu reicht es aus, wenn aufgrund der Krankheit oder des Gebrechens eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt nicht besteht. Soweit durch die Krankheit oder das Gebrechen nur bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen werden ist dem Unterhaltsbedürftigen in anderen Arbeitsbereichen eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Erfüllt sein kann der Tatbestand auch bei nur vorübergehenden Krankheiten, es ist daher nicht erforderlich, dass unheilbare Krankheiten oder Gebrechen vorliegen.

Unterhalt wegen Ausbildung oder Fortbildung

Durch den in § 1575 BGB geregelten Unterhaltstatbestand des Unterhalts wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sollen lediglich ehebedingte Nachteile durch versäumte Ausbildungsmöglichkeiten ausgeglichen werden.

Aufgrund einer Scheidung besteht jedoch kein allgemeiner Ausbildungsanspruch. Insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen wird zu prüfen sein, ob zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit eine Ausbildung erforderlich ist. Dies ist nicht anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der ursprünglichen Ausbildung, der in der Ehe erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, des Alters und Gesundheitszustands des Unterhaltsbedürftigen und im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit zumutbar ist, da auch der andere Ehegatte nur einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgeht.

Unterschieden wird zwischen dem Anspruch auf Ausbildung und auf Fortbildung oder Umschulung.

Der Ausbildungsanspruch setzt voraus, dass eine Schul- oder Berufsausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eheschließung oder direkt in der Ehe abgebrochen worden ist. Der Unterhaltsbedürftige hat in einem solchen Falle ein Wahlrecht, ob er die ursprünglich abgebrochene Ausbildung fortsetzt oder alternativ dazu eine neue Ausbildung beginnt. Nicht ausreichend ist es, wenn der Unterhaltsbedürftige die Ausbildung erst in der Trennungszeit aufgenommen hat. Der Fortbildungsanspruch setzt voraus, dass in der Ehezeit in der Berufsausbildung Nachteile eingetreten sind, die durch Fortbildung oder Umschulung wieder ausgeglichen werden können.

Weiterhin setzt der Unterhaltstatbestand voraus, dass mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder Fortbildung bzw. Umschulung zu rechnen ist und es dadurch zu einer nachhaltigen Sicherung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten kommt. Zudem ist Voraussetzung, dass die Ausbildung oder Fortbildung sobald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern begonnen wird.

Nicht notwendig hingegen ist es, dass ohne die Ausbildung oder Fortbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann. Dies ist deshalb keine Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildung oder Fortbildungsunterhalt, da durch den Unterhaltstatbestand eine berufliche Verbesserung ermöglicht werden soll, die ohne die Eingehung der Ehe schon früher durch den Unterhaltsbedürftigen erreicht worden wäre. Zu erwarten muss aber sein, dass durch die Ausbildung oder Fortbildung bzw. Umschulung eine echte Arbeitsplatzchance auf dem Arbeitsmarkt erlangt wird.

Der Anspruch besteht für die üblichen Ausbildungszeiten der betreffenden Ausbildung oder Fortbildung.

 

Aufstockungsunterhalt

Der so genannte Aufstockungsunterhalt kommt in Betracht, wenn beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch ein nicht nur unerhebliches Einkommensgefälle bei den Einkünften der Ehegatten besteht.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die dabei erzielten Einkünfte aber nicht zu seinem vollen, in Anbetracht der ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmenden Unterhaltsbedarf, ausreichen. Durch diesen Unterhaltstatbestand wird in gewisser Weise eine Art Lebensstandardgarantie für die Zeit nach der Scheidung gewährt. Wegen des geltenden Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten ist dieser Unterhaltsanspruch jedoch regelmäßig nicht unbegrenzt zu gewähren, sondern nur für eine Übergangszeit, in welcher sich der Unterhaltsbedürftige auf die veränderten Verhältnisse nach der Scheidung einstellen kann. Aus diesem Grunde stellt die lebenslange Gewährung dieses Unterhaltstatbestands lediglich eine Ausnahme dar. Sie kommt etwa in Betracht, wenn die Ehe von langer Dauer gewesen ist und durch die ehelichen Lebensverhältnisse für den Unterhaltsbedürftigen erhebliche berufsbedingte Nachteile eingetreten sind. Dies kann beispielsweise bei längerer beruflicher Einschränkung wegen Kindesbetreuung der Fall sein.

 

Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt

In der Trennungszeit besteht in aller Regel noch eine Mitversicherung bei der Krankenversicherung des berufstätigen Ehegatten, wenn der bedürftige Ehegatte mangels Berufstätigkeit nicht selbst in einer Krankenversicherung versichert ist. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bei anderen Versicherungen, die nicht unter die gesetzliche Krankenversicherung fallen ist im Einzelfall zu überprüfen, wann der Versicherungsschutz entfällt. Besteht bereits in der Trennungsphase der Ehegatten kein Versicherungsschutz mehr, dann muss der Unterhaltspflichtige für den Unterhaltsberechtigten zusätzlich zum sogenannten Elementarunterhalt auch die Kosten einer entsprechenden Krankenversicherung übernehmen. Sofern für den Unterhaltsberechtigten nicht die Möglichkeit besteht in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen, muss der Unterhaltsberechtigte die Kosten für eine private Krankenversicherung tragen. Auch ein gegebenenfalls von der privaten Krankenversicherung erhobener Risikozuschlag ist vom Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen. Bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten kann dies allerdings zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. In einem solchen Falle wird der Unterhaltsberechtigte dann gegebenenfalls lediglich die Kosten für die Unterhaltung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung übernehmen müssen.

 

Altersvorsorgeunterhalt

Auch der sogenannte Altersvorsorgeunterhalt ist im Elementarunterhalt nicht enthalten und muss gesondert geltend gemacht werden. Unter Vorsorgeunterhalt versteht man Unterhaltsleistungen, welche für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfällt die Teilhabe des unterhaltsberechtigten Ehegatten an der Altersversorgung des unterhaltsverpflichteten Ehepartners über den Versorgungsausgleich. Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gegeben.

Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts richtet sich nach der Höhe des grundsätzlich geschuldeten Elementarunterhalts. Dementsprechend ist er unabhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst aus Berufstätigkeit Rentenversicherungsbeiträge leistet. Unerheblich ist auch, ob der Unterhaltsberechtigte bereits selbst Rentenanwartschaften erworben hat. Der Altersvorsorgeunterhalt kann bis zum Eintritt des allgemeinen Rentenalters geltend gemacht werden.

 

Nachscheidungsunterhalt

Der Nachscheidungsunterhalt kann, wie der Begriff schon verrät, ab dem Zeitpunkt der Scheidung, d.h. genau genommen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt werden. Der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehende Trennungsunterhaltsanspruch geht mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils unter. Dies bedeutet, dass durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils aus juristischer Sicht eine Zäsur eintritt. Der Unterhaltsberechtigte kann nun nur noch den nachehelichen Unterhalt geltend machen, welcher grundsätzlich lediglich unter strengeren Voraussetzungen gewährt wird, als der Trennungsunterhalt. Dies verdeutlicht sich bereits durch den Umstand, dass das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung gegenüber der zuvor vorherrschenden ehelichen Solidarität in den Vordergrund tritt. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nunmehr endgültig beendet ist haben die Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Nur in gewissen Ausnahmesituationen, insbesondere bei langer Ehedauer und einer damit verbundenen starken Verflechtung der Lebensführung der Ehegatten in der Ehe kann der Gedanke der nachehelichen Solidarität sich noch auf den nachehelichen Unterhalt auswirken. Dies ist beispielsweise bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen der Fall, was dazu führen kann, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch beispielsweise nicht der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden darf. Insgesamt stellt dies jedoch eine Ausnahme vom vorherrschenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit dar.

 

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