Bei Adoptionen richtet sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1754, 1755, 1751 Abs. 4 BGB.
Bedürftigkeit des Kindes
a) Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes
Die Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes ist geprägt durch das „Kindsein“ und ist außerdem abhängig von der Lebensstellung der Eltern. Grundsätzlich besteht bei dem minderjährigen Kind ein Anspruch auf Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf.
b) Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind wie ein Erwachsener zu behandeln. Somit entfällt der Betreuungsbedarf.
Eine Bedürftigkeit besteht in der Regel nur, solange sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung befindet. Ansonsten besteht generell eine Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensbedarfs durch eigene Arbeitskraft. Auch eine eigene Vermögensverwertung ist zunächst vorzunehmen, wenn diese zumutbar ist.
c) Der Ausbildungsanspruch
Eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht während der Ausbildung sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern. Das Maß des Unterhalts ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Zudem unterliegt der Ausbildungsanspruch dem „Gegenseitigkeitsprinzip“: Auf der einen Seiten steht die Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer angemessenen, den Fähigkeiten des Kindes angepassten Berufsausbildung, auf der anderen Seite ist das Kind zur Leistungsbereitschaft verpflichtet.
Höhe des Kindesunterhalts
a) Lebensbedarf des Kindes
Der Verwandtenunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Bei Kindern orientiert sich dieser an der Lebensstellung der Eltern.
Der Unterhaltsanspruch deckt den gesamten Lebensbedarf.
b) Unterhaltsart
Der Unterhalt wird von den Unterhaltspflichtigen durch Bar- und/oder Naturalunterhalt geleistet. Der Barunterhalt wird durch eine Geldrente bezahlt. Der Naturalunterhalt oder auch Betreuungsunterhalt betrifft die Erziehung, die Verpflegung und die Unterbringung des Kindes. Auch Kleidung, Taschengeld und Krankenvorsorge gehören dazu.
c) Unterhaltsbemessung beim minderjährigen Kind
aa) Mindestunterhalt
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich alleinig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der andere Elternteil leistet dabei meist den Naturalunterhalt, es sei denn, das Kind ist z.B. in einem Internat untergebracht. Dann sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich einen Anspruch hat. Die Höhe bemisst sich nach dem Existenzminimum.
Folgende Mindestunterhaltssätze gelten seit 1.1.2009:
1. Altersstufe (0-5 Jahre): 281,00€ - 82,00€ (1/2 Kindergeld) = 199,00 €
2. Altersstufe (6-11 Jahre): 322,00€ - 82,00€ (1/2 Kindergeld) = 240,00 €
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 377,00€ - 82,00€ (1/2 Kindergeld) = 295,00 €
bb) Angemessener Barunterhalt
Der angemessene Barunterhalt berechnet sich nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die Werte dieser Tabelle decken sämtliche Lebenshaltungskosten ab, unter anderem auch Hobbies und Taschengeld. Nicht enthalten sind Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren und ähnliches.
Da das Kindergeld als Einkommen des Kindes gewertet wird, kürzt es seinen Bedarf. Dieses wird hälftig vom Bar- und Betreuungsunterhalt abgezogen.
Den betreuenden Eltern trifft die Pflicht aus dem Barunterhalt Rücklagen zu bilden, um voraussehbare Mehrausgaben wie Geburtstage abdecken zu können.
cc) Mehrbedarf
Als Mehrbedarf bezeichnet man einen während eines längeren Zeitraums anfallenden Betrag, der die üblichen Kosten übersteigt und somit nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist. Der Mehrbedarf wird dem Barunterhalt hinzugerechnet. Ausgaben wie für Krankheit, Privatschule oder Nachhilfe sollen hiermit gedeckt werden.
dd) Sonderbedarf
Unregelmäßige, außergewöhnliche Kosten, die nicht durch Rücklagen abgedeckt werden können, werden als Sonderbedarf benannt. Meist entstehen diese durch anfallende Klassenfahrten, Auslandsreisen oder ähnliches. Diese sind ebenfalls nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und werden anteilig von beiden Elternteilen gezahlt.
d) Unterhaltsbemessung beim volljährigen Kind
aa) Voraussetzungen für die Privilegierung
Das volljährige Kind ist nur unter bestimmten Voraussetzungen genauso unterhaltsberechtigt wie das minderjährige Kind.
Gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB darf der unverheiratete Volljährige das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem muss dieser noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Weiterhin muss das Kind sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, mit dem Ziel eines allgemeinen Schulabschlusses. Die Schulausbildung muss die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen.
bb) Umfang der Gleichstellung mit minderjährigem Kind
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, ist der Volljährige privilegiert und somit dem Minderjährigem rangmäßig gleich gestellt.
Da das unterhaltsbedürftige Kind erwachsen ist, entfällt der Betreuungsbedarf und somit der Naturalunterhalt. Beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts wird anteilig nach dem zusammengerechnetem Einkommen der Eltern und der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Davon bedarfsdeckend abzuziehen ist das Kindergeld, sowie eventuelle Bafög-Leistungen und Einkünfte.
Der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, kann einen Kostgeldanspruch gegenüber diesem geltend machen. Alternativ kann das Kind auf die Auskehrung des Kindergeldes verzichten und dieses den Eltern überlassen.
cc) Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ohne Privilegierung
Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ist zwar zeitlich nicht begrenzt, allerdings besteht nur noch eine verminderte Unterhaltspflicht der Eltern. Zudem ist der Unterhaltsberechtigten strengeren Voraussetzungen unterlegen (s. Leistungsfähigkeit gegenüber volljährigen Kindern).
Die Leistungsfähigkeit
a) Leistungsfähigkeit für Minderjährige
Der Unterhaltspflichtige ist zur Zahlung, also zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, wenn das relevante Nettoeinkommen über dem notwendigen Selbstbedarf liegt, d.h. seinen eigenen Unterhalt abdeckt. Des weiteren muss er leistungsfähig bleiben, und zumutbare Einkünfte erzielen. Der Unterhaltspflichtige hat die Obliegenheit alle Möglichkeiten auszuschöpfen um eine Tätigkeit zu finden, ansonsten wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Ausgeschlossen ist die Unterhaltspflicht, wenn der Zahlende außer Stande ist, den Unterhalt zu gewähren.
aa) Ermittlung des unterhaltrelevanten Einkommen
Das Einkommen bezieht sich auf alle tatsächlich bezogenen und zur Verfügung stehenden Einkünften. Unabhängig davon, ob die Einkommensart aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Vermögenserträgen erfolgt. Das durchschnittlich, verteilungsfähige Monatseinkommen wird regelmäßig über das Jahreseinkommen ermittelt. Meist wird das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr dazu verwendet. Alle Versicherungsbeiträge wie, die Krankenpflege-, Rentenversicherung, die tatsächlich geleistet und nachgewiesen werden können, dürfen vom Einkommen gemindert werden. Die Versorgung von Mitgliedern einer neuen Familie darf die Unterhaltszahlung nicht einschränken, denn Kinder haben alle den gleichen Rang und müssen gleichermaßen Unterhalt erhalten. Umgangskosten, die dem Unterhaltspflichtigen betreffen, können von seinem anrechenbaren Einkommen nicht abgezogen werden.
bb) Verschärfte Leistungspflicht § 1603 BGB
Eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber minderjährigen und volljährig zu Hause Lebenden bis 21 Jahre. Der Zahlende hat die Obliegenheit seine Arbeitskraft gesteigert auszunutzen, um nicht nur den Mindestbedarf, sondern angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Dazu gehört auch eine Tätigkeit unterhalb des Ausbildungsniveaus anzunehmen oder Nebentätigkeiten und Überstunden zu leisten. Weiterhin können Arbeiten bis zu 400,-€/ monatlich steuerfrei erzielt werden. Bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und dem Umgangsrecht ist auch ein Orts oder Berufswechsel zumutbar. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitsfähig, übt jedoch keine Tätigkeit aus, so darf ein fiktives Einkommen angesetzt werden, um den Mindestunterhalt zu sichern.
cc)Subsidiaritätsklausel
Die erhöhte Leistungspflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Kann dieser ohne sein eigenen Unterhalt zu gefährden, den Unterhalt voll bezahlen während der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt gefährden würde ist die Zahlungspflicht ausgeschlossen. Der Naturalunterhalt leistende Elternteil kann dieser Verwandte sein, wenn er ein deutlich höheres Einkommen hat.
dd) Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen steht ein notwendiger Selbstbehalt zu, der etwas über dem Existenzminimum liegt. Bleibt bei Bezahlung des Unterhalts von dem festgestellten Einkommen weniger übrig als der notwendige Selbstbehalt so stellt dies eine unverhältnismäßige Belastung dar. Der notwendige Selbstbehalt beträgt zurzeit bei:
Erwerbstätigen: 900,- €
Nichterwerbstätigen: 770,-€
Der Selbstbehalt kann herab gesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist oder mit einem neuen Partner zusammenlebt. Grund dafür ist, dass nun Wohnungsgeld, Verpflegung etc. nicht mehr nur vom Unterhaltspflichtigen allein bezahlt werden müssen.
ee) Auswärtige Unterbringung
Wird das minderjährige Kind in einer Pflegefamilie, Internat oder in eigenem Haushalt von Dritten betreut, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
b) Leistungsfähigkeit gegenüber Volljährigen
Für die nachrangig, volljährigen Kindern besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Es besteht nur noch die allgemeine Obliegenheit durch vollschichtige Arbeit den Unterhalt sicherzustellen. Zur Leistung von Überstunden, Nebentätigkeiten etc. ist der Unterhaltspflichtige nicht mehr verpflichtet. Das volljährige Kind muss es auch hinnehmen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe die Haushaltsführung übernimmt und kein Einkommen hat.
aa) angemessener Selbstbehalt
Die Pflicht zur Unterhaltszahlung ist ausgeschlossen, wenn der eigene Unterhalt also Selbstbehalt des Zahlenden, bei Zahlung an das Kind nicht mehr gedeckt ist. Allerdings steht bei volljährigen Kindern dem Unterhaltspflichtigen nicht nur der notwendige Selbstbehalt zu, sondern ein angemessener Selbstbehalt. Dieser beträgt zurzeit 1.110,- €.
bb) Bestimmungsrecht
Bei unverheirateten, volljährigen Kindern dürfen die Eltern bestimmen, in welcher Art und in wie weit im Voraus der Unterhalt bezahlt wird. Das einseitige Bestimmungsrecht gilt grundsätzlich demjenigen Elternteil, der Unterhalt zahlt. Natürlich müssen aber sowohl auf die schutzwürdigen Belange des anderen Elternteils als auch auf die Belange des Kindes Rücksicht genommen werden.
cc) Ausschluss der Unterhaltspflicht
Der Anspruch auf Unterhalt ist ausgeschlossen, wenn das Kind nur bedürftig ist, aufgrund seines eigenen missbilligenden Verschuldens. Dazu zählen grundsätzlich Alkohol-, Drogensucht. Weiterhin hat er keinen Anspruch, wenn er sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen vorsätzlich widerrechtlich verhält. Dazu gehören grundsätzlich tätliche Angriffe, ständige grobe Beleidigungen oder wirtschaftliche Schädigungsmaßnamen.
Verfahren
Kindesunterhaltssachen sind gem. §§ 231, 112 Nr.1 FamFG Familienstreitsachen. Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die §§ 231 bis 260 FamFG sind anzuwenden.
Vor Gericht besteht ein Anwaltszwang. Wird das Kind durch einen Beistand der Jugendamts vertreten, ist der sorgeberechtige Elternteil nicht berechtigt, das Kind zu vertreten.
a) Auskunftspflicht
Es besteht eine Pflicht des Antragsstellers und des Antragsgegners dem Gericht auf Verlangen Auskunft über Einkünfte, Vermögen und persönliche Verhältnisse zu erteilen. Zudem ist das Gericht dazu befugt, bestimmt Auskünfte und Belege von Dritten einzufordern.
Außerdem gilt eine ungefragte Informationspflicht: die Beteiligten sind verpflichtet, das Gericht über Umstände, die sich während des Verfahrens geändert haben, zu informieren.
b) Kostenentscheidung
Für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen gilt eine Sonderregelung. Das Gericht orientiert sich nicht nur am Streitwert sondern entscheidet nach Ermessen.
c) Rechtsmittel
Einziges Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Kindesunterhaltssachen ist die Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG.
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