15 Februar

Ehegattenunterhalt

 

 

Der Ehegattenunterhalt wird in drei verschiedene Grundkategorien aufgeteilt:

 

 

  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt

 

Die drei Unterhaltsarten betreffen unterschiedliche Zeitabschnitte. Aus diesem Grunde unterscheiden sie sich grundsätzlich in der Art des zu leistenden Unterhalts, der Höhe des zu leistenden Unterhalts und nicht zuletzt auch in den gesetzlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit der jeweilige Unterhaltsanspruch zur Entstehung gelangt.

 

Familienunterhalt

Familienunterhalt schulden die sich Ehegatten wechselseitig während intakter Ehe, d.h. vom Zeitpunkt der Begründung der Ehe bis zur Trennung der Eheleute. Er wird durch die zwischen den Ehegatten vereinbarte Aufgabenteilung in der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind die Eheleute dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Diese wechselseitige Verpflichtung der Eheleute ist Ausfluss der ehelichen Solidarität. Eine Besonderheit des Familienunterhalts ist es, dass die getroffene Aufgabenverteilung der Eheleute Berücksichtigung findet. Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der Abrede der Ehegatten beispielsweise durch Erzielung von Erwerbseinkünften oder die Haushaltsführung und Kindesbetreuung zu leisten. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt ist der Familienunterhalt grundsätzlich nicht in Form einer Unterhaltszahlung (Geldrente) zu leisten. Eine Ausnahme hiervon bildet der Anspruch auf Taschengeld und Wirtschaftsgeld des haushaltsführenden Ehegatten.

 

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt kann beansprucht werden für den Zeitraum ab Trennung der Eheleute bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils tritt an die Stelle des Trennungsunterhalts der nacheheliche Unterhalt. Dabei unterscheiden sich beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs und auch die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Dem Trennungsunterhalt liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehegatten vor einer nachteiligen Veränderung gegenüber den ehelichen Verhältnissen geschützt werden sollen, um einer weiteren Zerrüttung der Ehe entgegenzuwirken und den sozial schwächeren Ehegatten weitestgehend abzusichern. Der Trennungsunterhalt wird demnach maßgeblich durch den Gedanken der ehelichen Solidarität geprägt.

 

Nachscheidungsunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt hingegen wird von einem anderen Grundprinzip geprägt. Die grundsätzlich in den Hintergrund tretende nacheheliche Solidarität wird überlagert durch das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten. Dies bedeutet, dass die Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich dazu verpflichtet sind den Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

 

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