15 Februar

Umgangspflegschaft

 

 

Um einen möglichst reibungslosen Umgang zu gewährleisten ordnet § 1684 Abs. 2 BGB an, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Die vorbezeichnete "Wohlverhaltensvorschrift" begründet sogenannte Loyalitätspflichten der Eltern. Verstößt der Elternteil bei dem sich das betroffene Kind aufhält nachhaltig gegen diese Loyalitätspflichten und wird dadurch der Umgangskontakt des berechtigten Ehegatten nachhaltig gestört oder vereitelt, dann besteht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für das angerufene Familiengericht die Möglichkeit eine Umgangsbelegschaft einzurichten. Die Bestellung einer Umgangspflegschaft setzt also zwingend die Verletzung der normierten Loyalitätspflichten voraus, nicht jedoch, dass durch das Fehlverhalten eine Kindeswohlgefährdung eingetreten ist. Die Bestellung der Umgangspflegschaft kann bereits bei weniger einschneidenden Beeinträchtigungen angeordnet werden.

Das Gericht hat die Beteiligten vor Einrichtung der Umgangsbelegschaft anzuhören. Zudem ist die Umgangspflegschaft zeitlich zu befristen.

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Das Gericht kann dem Umgangspfleger beispielsweise folgende Aufgaben übertragen:

 

  • Anbahnung und Vorbereitung der Umgangskontakte
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Gestaltung der Umgangsmodalitäten
  • Durchsetzung der Betroffenen Umgangsregelung
  • Begleitung der Übergabe und gegebenenfalls einzelner Umgangskontakte

 

Häufig wird ein Umgangspfleger bestellt, um den erstmaligen Umgangskontakt zu gestalten oder bei einem länger unterbrochenen Umgang neue Umgangskontakte anzubahnen. Oder das Kind jedes Mal von dem Elternteil abzuholen, bei welchem es sich gewöhnlich aufhält.

Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die betroffenen Elternteile in die Lage zu versetzen, den Umgang selbstständig und zum Wohl des Kindes zu regeln. Durch die Umgangsbelegschaft soll erreicht werden, dass der Umgang zu einer Selbstverständlichkeit im Alltagsleben der Beteiligten wird.

 

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