15 Februar

Umgangsrecht

 

 

Grundsätzliches zum Umgangsrecht

Für das Wohl des Kindes gehört im Regelfall der Umgang mit beiden Elternteilen dazu. Sowohl das Kind als auch die Eltern haben ausnahmslos das Recht und die Pflicht zum Umgang. Der Umgangsberechtigte hat die Befugnis das Kind regelmäßig zu sehen, zu sprechen und sich von dem Wohlergehen zu überzeugen. Weiterhin soll er die Möglichkeit haben die Beziehung zu pflegen, um somit auch einer möglichen Entfremdung vorzubeugen. Gleiches Recht gilt für Personen zu denen das Kind eine sehr nahe Bindung hat.

 

 

Umgangsrecht der Eltern § 1684 BGB

a)Wohlverhaltensklausel/Loyalitätspflicht

Die Wohlverhaltensvorschrift verpflichtet sowohl den Sorgeberechtigten als auch den Umgangsberechtigten dazu, alles zu unterlassen, was den Umgang und die Erziehung des Kindes erschwert. Die Loyalitätspflicht beschränkt sich nicht nur auf das Unterlassen, sondern verpflichtet weiterhin zum positiven Tun, wie z.B. das Kind zum Flughafen bringen.

 

b) Verstoß

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel liegt vor, wenn es dem Kind freigestellt wird, ob es den Umgangskontakt wahrnehmen will oder nicht. Das Gericht kann bei Verstoß auch das Einhalten der Loyalitätspflicht anordnen.

 

Andere Umgangsberechtigte § 1684 BGB

Abgesehen von den Eltern haben auch enge Bezugspersonen wie z.B. Großeltern, Geschwister etc. ein Recht auf Umgang, wenn diese vorher tatsächlich Verantwortung übernommen haben und in einer sozial-familiären Beziehung zueinander standen. Natürlich wird auch hierbei das Wohl des Kindes in besonderem Maße beachtet.

 

Inhalt und Modalitäten

Wichtig ist, dass eine gerechte und individuelle Regelung für das Kind getroffen wird. Der Wille und die Belange des Kindes stehen natürlich im Vordergrund. Maßgeblich dazu sind die Belastbarkeit, bisherige Intensität der Beziehung aber auch sonstige Interessen des Kindes und der Eltern. Es muss sowohl das Wohl des Kindes berücksichtigt werden, als auch die Grundrechtsposition der Eltern. Eine Regelung über das Umgangsrecht darf nicht nur vom Kind abhängig gemacht werden. Im Normalfall wird eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt. Es existieren zwar keine gesetzlichen Vorgaben über Zeit, Dauer, Häufigkeit oder Ort des Umgangs, allerdings kann man allgemein anwendbare Grundsätze zur Orientierung verwenden.

 

a) Dauer und Häufigkeit

Grundsätzlich ist der Umgang so zu bemessen, dass das Vertrauen zwischen Kind und Umgangsberechtigten aufgebaut werden kann und die anfängliche Scheu sich legt. Außerdem sollte es möglich sein, in der Zeit etwas Sinnvolles zu unternehmen. Wichtig ist, dass die Besuche regelmäßig verlaufen, damit die persönliche Bindung gestärkt wird. Die Besuche und ihre Dauer sind altersabhängig, bei 

  • Kleinkinder: 1x wöchentlich 4-5 Stunden
  • Kindergartenkinder: entweder 1x wöchentlich Ganztags oder alle 2 Wochen für 2 Tage
  • Schulpflichtigen Kindern: Jedes 2. Wochenende von Fr-So

 

b) Übernachtung

Im Normalfall sind Übernachtungen zu gestatten und auch zulässig. Bei Ablöseschwierigkeiten des Kindes kann natürlich auch eine Verneinung der Übernachtung gerechtfertigt sein.

 

c) Hohe Feiertage

Zu den hohen Feiertagen zählen Weihnachten, Sylvester, Ostern und Geburtstage. Meistens wird ein jährlicher Wechsel zwischen den Elternteilen vorgenommen. Möglich ist auch die Regelung, dass das Kind immer am 2. Feiertag bei einem Elternteil ist. Das Kind feiert seinen Geburtstag im Regelfall bei seinem Obhutsinhaber, dem Umgangsberechtigten muss aber die Möglichkeit gegeben werden ihm zu gratulieren und ein Geschenk zukommen zu lassen. Die Geburtstage der Elternteile verbringt das Kind jeweils mit dem Teil, welches Geburtstag feiert.

 

d) Ferienregelung

Längere Ferienbesuche sind zur Stabilisierung der Beziehung sehr wichtig. Meist verbringt das Kind die erste Ferienhälfte bei dem Umgangsberechtigten, um sich zum Ende wieder an den Alltag zu gewöhnen. Mit der Zustimmung beider Elternteile sind auch Flugreisen u.ä. erlaubt.

 

e) ausgefallene Besuche

Kann ein Treffen nicht wahrgenommen werden, so sollte es immer ein Ersatzbesuch geben. Im Normalfall ist es das darauffolgende Wochenende.

 

f) Wille des Kindes

Grundsätzlich wird auf die Entscheidung des Kindes großen Wert gelegt. Sie hat eine große Bedeutung für das Umgangsrecht. Zu prüfen ist aber immer, ob der geäußerte Wille auch der wahre Wille des Kindes ist. Entscheidet sich ein Kind einseitig und unbegründet für ein Elternteil, so muss dies akzeptiert werden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle.

 

g) Sonstiges

Der Umgangsort kann natürlich auch die Wohnung des Umgangsberechtigten sein. Der Ort muss nur für das Kind unbefangen sein. Die Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit beider Elternteile spielt eine wichtige Rolle, da das Kind wieder das Vertrauen zu beiden aufbauen soll. Briefe, Telefonat etc. sind im vernünftigen Maße erlaubt.

 

Ausschluss / Beschränkungen

Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht immer ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Allerdings ist es nur gerechtfertigt, wenn eine wirkliche, konkrete Gefahr für die körperliche und/oder geistige Entwicklung des Kindes besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss immer beachtet werden, allerdings wird in Fällen von Kindesmissbrauch, -entführung, Gewalt…eine Einschränkung immer gerechtfertigt.

 

Umgangssurrogate

Jedes Elternteil hat gegenüber dem anderen Elternteil gem. § 1686 BGB das Recht auf Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes, gehören die schulische und berufliche Entwicklung, Fotografien und der Gesundheitszustand.

 

Umgangskosten

Grundsätzlich fallen alle Umgangskosten, wie z.B. Fahrt,- Flugkosten, Verpflegung, dem Umgangsberechtigten zu Lasten. Im Regelfall kann der unterhaltspflichtige Elternteil, diese auch nicht vom anrechenbaren Einkommen abziehen. Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Umgang vereitelt wird obwohl schon gewissen Aufwendungen (Flug, Buchung der Ferienwohnung) entstanden sind.

 

Verfahren

Für das Umgangsrecht gilt gem. § 155 FamFG Vorrang und Beschleunigungsgebot, d.h. es wird ein sehr früher Termin angeordnet um die Sache zu verhandeln. Das Gericht wird aber versuchen, auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken. Solch eine Regelung wird dann als Vergleich aufgenommen. Sind minderjährige Kinder in der Sache involviert, so wird Ihnen ein Verfahrensbeistand bereitgestellt. Dieser soll das subjektive Interesse (Wille des Kindes) und das objektive Interesse (Wohl des Kindes) wahrnehmen. Im Normalfall wird aber eine außergerichtliche Regelung zwischen den Elternteilen vereinbart.

 

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danke

 

 

 
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