Der Erblasser hat im Rahmen seiner Testierfreiheit die Möglichkeit, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Seinen nächsten Verwandten steht jedoch eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses in der Gestalt des Pflichtteilsrechts zu.

 

Das Pflichtteilsrecht führt zu einem Geldanspruch gegen den Erben bzw. gegebenenfalls auch den Miterben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands, sondern lediglich einen Geldanspruch unter Berücksichtigung der Werte des Nachlasses.

 

Pflichtteil

Der Erblasser hat im Rahmen seiner Testierfreiheit die Möglichkeit, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Seinen nächsten Verwandten steht jedoch eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses in der Gestalt des Pflichtteilsrechts zu.

Das Pflichtteilsrecht führt zu einem Geldanspruch gegen den Erben bzw. gegebenenfalls auch den Miterben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands, sondern lediglich einen Geldanspruch unter Berücksichtigung der Werte des Nachlasses.

 

Entziehung des Pflichtteils

Die Pflichtteilsrechte können nur in absoluten Ausnahmefällen entzogen werden. Ein derartiger Ausnahmefall läge beispielsweise vor, wenn derjenige dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hätte.

 

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung ist somit zunächst zu prüfen, welchen Erbteil der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge gehabt hätte.

 

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder. Die Ehegatten lebten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Werden die beiden Kinder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so beträgt ihr Pflichtteil 1/8.

Die Erbquote hätte nach gesetzlicher Erbfolge für den überlebenden Ehegatten 1/2 und für die beiden Kinder jeweils 1/4 betragen, so dass der Pflichtteil eines Kindes die Hälfte von seinem 1/4, mithin 1/8 beträgt.

Die Kinder können somit einen Geldanspruch in Höhe von einem achtel des Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltend machen.

 

Pflichtteilsberechtigte

Zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte und Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, nicht jedoch beispielsweise Geschwister.

Leben beispielsweise die Eltern des Erblassers nicht mehr und schließt er seine Geschwister von dem Erbe in seinem Testament aus, so steht seinen Geschwistern kein Pflichtteilsrecht zu.

Die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Um eine Aushöhlung des Pflichtteilsanspruchs durch Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten zu verhindern bzw. diese einzuschränken, bestimmt § 2325 BGB, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann. Bei der Berechnung wird der Pflichtteilsberechtigte dann so gestellt, als wenn das verschenkte Vermögen sich noch im Nachlass befinden würde.

Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Zeitpunkt der Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

„Es gilt inzwischen seit der Erbrechtsreform für Erbfälle ab dem 1.1.2010 das sogenannte Abschmelzungsmodell, d. h. die Schenkung findet immer weniger Berücksichtigung, je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

 

Haftungsausschluss

Wir stellen diese ausgewählten Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, allen Besuchern unserer Homepage aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.

Wir übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Informationsplattform. Die Angaben sind nur Informationen allgemeinrechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen im Einzelfall abgestimmt sind. Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich.

Diese Informationen dienen insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

danke

 

 

Gelesen 27277 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER