15 Februar

Internationales Erbrecht

 

 

Bei Erbfällen mit Auslandsberührungen ist zu überprüfen, ob das deutsche Erbrecht oder das Erbrecht eines ausländischen Staates anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB das Staatsangehörigkeitsprinzip, d.h. es ist das Recht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ein Ausländer wird dagegen, auch wenn er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach dem Staat seines Heimatstaates beerbt.

 

Bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich die sogenannte „effektive Staatsangehörigkeit“ maßgebend, d. h., es gilt das Erbrecht des Staates, zu dem der Erblasser die engsten Verbindungen hatte. Wenn jedoch der Doppel oder Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so geht diese Rechtsstellung vor. Problematisch kann es lediglich sein, wenn der andere Staat eine eben solche Regelung vorgibt.

Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Beispielsweise kann es zu einer Nachlassspaltung kommen, wenn im Nachlass Grundstücke betroffen sind, welche sich im Ausland befinden. Enthält das Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden, besondere Regeln über die Vererbung dieser Gegenstände, so sind nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB diese Regeln und nicht das deutsche Erbrecht anzuwenden.

Hatte der Erblasser, welcher ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, beispielsweise in Frankreich ein Grundstück, so richtet sich das Erbrecht bezogen auf das Grundstück nach französischem Recht.

 

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