11 Februar

Haushalt

 

 

Definition Haushaltsgegenstand

Unter dem Begriff „Haushaltsgegenstand“ versteht man alle beweglichen Gegenstände, die während der Ehe von den Eheleuten angeschafft wurden.

Darunter fallen alle Gegenstände die für Wohnung, Haushalt und Zusammenleben bestimmt waren. Demnach fallen persönliche Gegenstände, wie z.B. Schmuck, Kleidung oder Andenken eines Ehegatten oder des Kindes nicht unter den Begriff der gemeinsamen Haushaltsgegenstände. Weiterhin werden Gegenstände, die ausschließlich zur beruflichen Nutzung bestimmt sind bzw. im Alleineigentum eines Ehegatten stehen nicht als gemeinsames Eigentum angesehen.

 

Haushaltsverteilung

Die Zuweisung bzw. Verteilung der Haushaltsgegenstände erschließt sich nach dem Grundsatz der Billigkeit. Dazu ist es erforderlich, dass der begehrende Ehegatte aufgrund der im Haushalt lebenden Kinder und deren Wohl auf die Nutzung eher angewiesen ist. Bei der Verteilung wird also lediglich auf die Bedürfnislage abgestellt. Es wird aber unterschieden zwischen einer

 

a) vorläufigen Verteilung

Leben die Ehegatten getrennt, aber noch nicht rechtskräftig geschieden, so wird die Benutzung der Haushaltsgegenstände gem. § 1361a BGB geregelt. Diese Regelung betrifft lediglich das Besitz und Nutzungsrecht. Etwaige Eigentumsverhältnisse ändern sich nach der Verteilung nicht.

 

b) endgültige Verteilung

Nach Rechtskraft der Scheidung richtet sich die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB. Hierbei werden nun auch endgültig die Eigentumsverhältnisse geklärt. Dazu müssen alle Gegenstände benannt und ordentlich bezeichnet werden. Weiterhin müssen sie im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen.

 

Herausgabeansprüche

Auch hier regeln sich die Ansprüche entweder für die vorläufige Regelung während der Trennungszeit oder für die endgültige Regelung nach Rechtskraft der Scheidung.

 

a) Vorläufige Rechtsverhältnisse während der Trennungszeit

Je nach Eigentumslage ergeben sich zwei verschiedene Ansprüche:

Herausgabeanspruch

Ist ein Ehegatte Alleineigentümer einer Sache, so kann er diese nach der Trennung heraus verlangen. Seine Pflicht zur ehelichen Solidarität und die damit verbundene Pflicht zur Überlassung eigener Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch, sind durch die Aufhebung der Gemeinschaft beendet.

Gebrauchsüberlassung

Allerdings muss der Alleineigentümer dem Ehegatten die Sache überlassen, wenn dieser sie dringend zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt. Die Überlassung muss den Umständen der Billigkeit entsprechen, dabei wird das Augenmerk auf die Interessen der Kinder und die wirtschaftliche Lage der beiden Ehegatten gelegt. Weiterhin darf das Gericht eine Nutzungsvergütung festsetzen. Dies bedeutet, dass der Ehegatte, wenn er finanziell in der Lage ist, eine Vergütung für die Benutzung des Gegenstandes bezahlen muss.

 

        b)endgültige Rechtsverhältnisse anlässlich der Scheidung

 

Überlassung und Übereignung

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass ihm anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände überlassen und übereignet werden. Dazu muss der eine Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und seiner Lebensverhältnisse in stärkerem Maße auf den Gegenstand angewiesen sein. Es werden allerdings nur die Gegenstände endgültig verteilt, die beiden Eheleute gemeinsam gehörten oder als gemeinsamer Haushalt galten.

Ausgleichszahlung

Jeder Ehegatte kann, wenn er sein Miteigentum auf den anderen Ehegatten überträgt eine angemessene Ausgleichszahlung fordern. Diese muss dem Verkehrswert entsprechen.

 

Schadensersatz

 Wird ein Haushaltsgegenstand von einem Ehegatten zerstört, beschädigt oder weiter veräußert, so kann Schadensersatz gem. § 823 BGB geltend gemacht werden. Weiterhin ergibt sich ein Anspruch aus § 280 BGB, da der Ehegatte eine Pflicht aus einem familienrechtlichen Vertrag verletzt hat. Er ist zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Verfahren

Sollte der Haushalt nicht einvernehmlich geteilt werden können, ist für die Klärung das Familiengericht zuständig. Die Verteilung der Gegenstände für die Zeit der Trennung oder nach der Scheidung erfolgt nur auf Antrag, gem. § 203 FamFG.

 

Unterstützung Fachanwalt für Familienrecht bei Haushalt

Wir sind bestrebt, dass die Parteien eine außergerichtliche und zweckmäßige Einigung erzielen. Dabei helfen wir den Mandanten bei der Auflistung und Aufteilung und prüfen, ob die Aufteilung der Billigkeit entsprich

 

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danke

 

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