11 Februar

Ehewohnung

 

 

Definition Ehewohnung

Unter den Begriff Ehewohnung fällt grundsätzlich jede Räumlichkeit, die während der Ehe zur gemeinsamen privaten Nutzung bestimmt ist. Dazu gehören sowohl die eigentlichen Wohnräume als auch dazugehörige Gärten, Keller, Garagen etc. Auch der Wohnwagen oder die Gartenlaube zählen dazu.

 

 

Zuweisung der Ehewohnung

a) während der Trennung

Ein Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten während der Trennungszeit die Zuweisung der Ehewohnung verlangen, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b BGB liegt vor allem dann vor, wenn ein Fall von Gewalt oder Drohung mit Gewalt vorliegt. Eine ausführliche, detaillierte Dokumentation ist notwendig.

Auch kann die Wohnungszuweisung verlangt werden, wenn das Wohl von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist. Damit die Kinder im gewohnten Umfeld weiterhin leben können, wird zumeist derjenige Ehegatte in der Wohnung verbleiben, der überwiegend für die Versorgung der Kinder zuständig ist.

In einer Gesamtabwägung sind jedoch auch die Interessen der anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Besondere Umstände wie die Nähe zum Arbeitsplatz, Krankheit oder auch dingliche Rechte sind bei der Entscheidung mit einzubeziehen.

Zieht ein Ehegatte während der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus und bekundet innerhalb von 6 Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht, gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass dieser dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht während der Trennungszeit überlässt (§ 1361b IV BGB).

 

b) nach der Ehescheidung

Derjenige Ehegatte, der stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, kann von dem anderen Ehegatten die Überlassung dieser verlangen.

Stärker angewiesen ist ein Ehegatte, wenn dieser hauptsächlich für die Versorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zuständig ist bzw. besser für diese sorgen kann. Auch ein besonderes Verhältnis zur Ehewohnung oder die Nähe zum Arbeitsplatz können als Gründe angeführt werden. Zudem kann ein Ehegatte wegen anderer Umstände ein besonderes, schützenswertes Interesse an der Zuweisung der Ehewohnung haben.

 

aa) Mietwohnung

Handelt es sich bei der Ehewohnung um ein Mietobjekt, tritt der Wechsel des Mietverhältnisses von den Eheleuten auf einen Ehegatten mit Zugang einer einvernehmlichen Erklärung beider Ehegatten beim Vermieter oder mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung der Wohnungszuweisung ein.

 

 bb) Eigentum

(1) Gemeinsames Eigentum

 

Der weichende Ehegatte, der dem anderen Ehegatten das gemeinsame Eigentum der Ehewohnung überlässt, kann eine Nutzungsvergütung von diesem verlangen. Diese Vergütung entspricht dem halben Mietwert.

Alternativ kann von jedem Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Wohnrechte erlöschen dabei.

 

(2) Alleineigentum eines Ehegatten

 

Ist einer von den beiden Ehegatten Alleineigentümer oder zusammen mit einem Dritten Eigentümer, kann der andere Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unzumutbare Härte zu vermeiden, oder wenn ein besonderes Interesse daran besteht.

Im Regelfall wird dann zwischen den Ehegatten ein Mietvertrag geschlossen.

 

Aussperrung, verbotene Eigenmacht

Sperrt ein Ehegatte den anderen Ehegatten während der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist  § 1361b BGB analog anwendbar. D.h., dass der ausgesperrte Ehegatte die Wiedereinräumung der Wohnung verlangen kann. Desweiteren besteht bei Eigentum oder Miteigentum ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Will ein Ehegatte, der keine Trennungsabsicht hatte, wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, nachdem ihm der Zutritt durch verbotene Eigenmacht des anderen Ehegatten verwehrt wurde, kann er seinen Anspruch auf den Besitzschutz aus §§ 861, 862 BGB stützen.

 

Nutzungsentschädigung, Wohnwertvorteil

Während der Trennung kann der weichende Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung verlangen.

Bei Mietwohnungen findet je nach Fall entweder eine vollständige oder eine teilweise Freistellung der Zahlungsverpflichtung statt.

 

Gerichtliche Auseinandersetzung

Für das Verfahren ist das Familiengericht zuständig.

Außer den Ehegatten ist das Jugendamt ebenfalls am Verfahren zu beteiligen, falls Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. Dritte, die Miteigentümer an der Ehewohnung sind, werden nicht beteiligt.

 

Unterstützung durch den Fachanwalt für Familienrecht

Wir unterstützen Sie bei der Verhandlung über die Nutzung der Ehewohnung und erarbeiten Konzepte, wann, wer, wie lange die Ehewohnung zu welchen Konditionen nutzen darf. Ziel ist auch hier, Einvernehmen zu erzielen wie auch Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Haftungsausschluss

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