Raumordnungsrecht

Das Raumordnungsrecht enthält die rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der überörtlichen Planungen und Maßnahmen. Dies ist bundesweit im Raumordnungsgesetz und in den Landesgesetzen zur Raumordnung geregelt.

 

Als überörtliches Planungsrecht dient es als Grundlage für die nachgeordneten Planungsstufen wie Flächennutzungspläne und daraus resultierende Bebauungspläne.

 

Planungsrecht

Es ist Teil des öffentlichen Baurechts, der die städtebauliche Planung regelt. Das Bauplanungsrecht ist geregelt im Baugesetzbuch (BauGB)und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Hauptinstrument des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung, also die Entwicklung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden. Im Flächennutzungsplan ist die Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darzustellen (z.B. Bauflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft).

Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, enthält rechtsverbindliche Festsetzungen bezüglich Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise. Das Bauplanungsrecht stellt sicher, dass eine gewisse städtebauliche Ordnung entwickelt und erhalten wird, dass die Einzelbauvorhaben sich also in die bestehende Umgebung einfügen.

 

Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Dabei handelt es sich meist um größere Infrastrukturprojekte. Es soll bereits im Vorbereitungsstadium die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen von diesem berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft werden.

Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, dass heißt er umfasst und ersetzt alle eventuell erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse für das festgestellte Vorhaben.

Außerdem kann der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, dass heißt der festgestellte Plan ist für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend.

 

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist der Teil des öffentlichen Baurechts, das die von einem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren verhindern soll und die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Baus regelt. Das Bauordnungsrecht ist geregelt in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer.

Es wird auch durch die Länder vollzogen, die dazu in der Regel Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten errichtet haben. Das Bauordnungsrecht umfasst das formelle (das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) und das materielle Bauordnungsrecht, welches die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens regelt.

 

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bauvorhabens überprüft.

Die Baugenehmigung selbst ist ein öffentlich-rechtlicher begünstigender Verwaltungsakt. Sie ist immer dann erforderlich, wenn es sich auch um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Einzelheiten regelt die Landesbauordnung.

 

Haftungsausschluss

Im öffentlichen Baurecht können Sie auf unsere Kompetenz und langjährige Erfahrung als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht und für Verwaltungsrecht zählen. Sei es in einem Baugenehmigungsverfahren, der Durchsetzung Ihrer Interessen in der Bauleitplanung oder der Verhinderung von belastenden baurechtlichen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung.

Wir beraten Unternehmen, Bauherren, Kommunen und öffentliche Stellen.

 

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