05 Februar

Markenrecht: „Stubbi“ - eine Bierflasche vor Gericht

Das Praxisproblem:

Das Markengesetz gewährt dem Inhaber einer in das Markenregister eingetragenen Marke das ausschließliche Recht, diese Marke im Rechtsverkehr für die Waren und Dienstleistungen zu nutzen, für welche die Marke eingetragen ist.

Dieser Schutz kann allerdings dann zu massiven Beeinträchtigungen des Wirtschaftslebens führen, wenn sich ein Unternehmen einen Begriff als Marke schützen lässt, welcher von der Allgemeinheit immer auch als allgemeine Bezeichnung für bestimmte Gegenstände verstanden worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Begriff im Laufe der Zeit zum Synonym für eine Tätigkeit wird. Man denke hier nur an den Betreiber einer Internetsuchmaschine, dessen Firmenname mittlerweile zum Oberbegriff für die Suche nach Informationen im Internet geworden ist.

Sofern ein derartiger allgemeingültiger Begriff neu in das Markenregister eingetragen werden soll, wird diese oftmals schon daran scheitern, dass ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit vorliegt. Dieses schließt als sog. absolutes Schutzhindernis eine Eintragung in das Markenregister aus.

Wenn eine Eintragung in das Markenregister allerdings vorliegt, ist diese grundsätzlich auch zu berücksichtigen, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand vor.

Die Entscheidung:

Mit einem solchen Ausnahmetatbestand hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz jetzt zu beschäftigen.

Eine in der Eifel ansässige Brauerei hatte im Markenregister im Jahre 2001 den Begriff „STUBBI“ in Großschreibung unter anderem für Bier als Wortmarke eintragen lassen. Vor allem in Süddeutschland wird als „Stubbi“, „Stubby“ oder „Steinie“ allerdings auch eine klei-ne, bauchige braune Bierflasche mit einem Fassungsvermögen von 330 ml. bezeichnet.

Eine in Koblenz ansässige Brauerei hatte im Internet mit dem Slogan: „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ geworben. Die Koblenzer Brauerei wurde dar-aufhin von der Markeninhaberin auf Unterlassung in Anspruch genommen, zu Recht?

Nein, entschied jetzt in zweiter und für das einstweilige Verfügungsverfahren letzter Instanz das OLG Koblenz.

Ungeachtet einer Markeneintragung dürfen Dritte ohne eine notwendige Gestattung des Markeninhabers die Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwenden (so § 23 Nr. 2 MarkenG).

Diesen Ausnahmetatbestand hat das OLG Koblenz hier angenommen. Der Begriff „Stubbi“ werde seit Jahrzehnten im maßgeblichen Verbreitungsgebiet der Koblenzer Brauerei als Be-zeichnung für die Form und die Inhaltsmenge der Bierflasche und nicht als Bezeichnung für die Herkunft des abgefüllten Bieres verstanden. Die Flaschenform werde darüberhinaus auch deutlich vor dem Jahr 2001, also dem Jahr der Markeneintragung für die in der Eifel ansässige Brauerei, so bezeichnet. Weiter werde die Flasche auch von zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Von der Koblenzer Braurerei sei der Begriff auch gerade beschreibend als Angabe des Merkmals einer Ware und nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet worden.

Die Praxisempfehlung:

  1. Bei jeder Werbemaßnahme sollte eine Überprüfung auf bestehende Markenrechte Dritter erfolgen. Auch Begriffe, bei denen man es nicht unbedingt vermuten würde, dass diese als Marke geschützt sind, sollten überprüft werden.
     
  2. Auch ein als Marke für einen Dritten geschützter Begriff kann ohne Zustimmung des Markeninhabers genutzt werden, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der Begriff etwa als Angabe des Merkmals einer Marke und nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet wird.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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