Kündigungsfristen

Kündigungsfristen können sich ergeben aus:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • BGB

 

 

Kündigungsfristen nach BGB

Gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.

Diese Frist verlängert sich für den Arbeitgeber gemäß § 622 BGB je nach Betriebszugehörigkeit wie folgt:nach 02 Jahren: 1 Monat zum Monatsende

 

  • nach 05 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • nach 08 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsande

 

In einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann geregelt werden, dass die auch für den Arbeitnehmer dieselben Verlängerungen gelten. Ist dies nicht vereinbart, gelten sie nur für den Arbeitgeber.

Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Gesetz aufgenommen, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25 Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist keine Berücksichtigung finden müssen. Diese gesetzliche Vorschrift ist europarechtswidrig und wurde durch den Europäischen Gerichtshof als gemeinschaftsrechtwidrig erklärt. Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass die Regelung eine Diskriminierung wegen Alters darstelle und daher gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Aus diesen Gründen ist die Vorschrift schon heute unanwendbar.

Die Parteien sind jedoch berechtigt, auch längere Kündigungsfristen, als die gesetzlich vorgeschriebenen durch Einzelarbeitsvertrag zu regeln. Die Kündigungsfristen dürfen nur nicht für einen Arbeitnehmer länger gewählt werden als für einen Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB.

 

Kündigungsfristen und Probezeit

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

 

Kündigungsfristen und Kleinbetriebe sowie Aushilfsarbeitsverhältnisse

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart werden, die nicht zum 15. oder zum Ende des Monats begrenzt sein muss, § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB.

Für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden und deren Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate andauert, kann eine tägliche Kündigungsfrist vereinbart werden, § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB.

 

Kündigungsfristen und Tarifverträge

In Tarifverträgen darf die Grundkündigungsfrist des BGBs abgekürzt werden, § 622 Abs. 4 BGB.

Es besteht eine sogenannte Öffnungsklausel.

Dies ist jedoch nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen möglich.

 

Besondere Fristen

Für Schwerbehinderte gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen, § 86 SBG IX. Dies gilt auch für die Dauer einer vereinbarten Probezeit.

Da es sich um eine Mindestkündigungsfrist handelt gilt sie auch dann, wenn im Tarifvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist abgekürzt wurde.

Bei Insolvenz kann das Arbeitsverhältnis nach § 113 Insolvenzordnung von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden, falls nicht eine kürze Frist gilt.

 

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