Das Kündigungsschutzgesetz kennt die Kündigung wegen Krankheit als einen der Hauptanwendungsfälle der personenbedingten Kündigung.

Neben körperlichen Erkrankungen können auch Suchtkrankheiten und seelische Erkrankungen eine Kündigung rechtfertigen.

 

Arbeitnehmer sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht ihre volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen können.

Unterschieden werden drei Typen der Kündigung wegen Krankheit:

  • Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
  • Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
  • Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

 

Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung

Die Voraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen:

1. Stufe

Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Ist der Arbeitnehmer wieder gesund oder in absehbarer Zeit mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen, kann er nicht krankheitsbedingt gekündigt werden.

2. Stufe:

Die bisherigen nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dies erfolgt durch Störungen im Betriebsablauf und/oder erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen.

3. Stufe:

Es folgt eine Interessenabwägung in der zu prüfen ist, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.

Erheblich sind die Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen dann, wenn der Betriebsablauf gestört ist, Kundenaufträge verloren gehen oder Ersatzpersonal beispielsweise nicht beschafft werden kann.

Als wirtschaftliche Belastung werden insbesondere hohe Lohnvorzahlungskosten (von mehr als sechs Wochen) angesehen.

Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Erkrankung z.B. auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist sowie die Sozialdaten wie Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten gegebenenfalls Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Vor jeder krankheitsbedingten Kündigung soll unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer behindert ist ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden (§ 84 Abs. 2 SGB IX.) Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Krankheit.

 

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