05 Februar

Abkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnansprüche durch AGB des Auftraggebers?

Das Praxisproblem

Häufig sehen Werkverträge über Bauleistungen Abweichungen von den gesetzlichen Verjährungsfristen bzw. den Verjährungsfristen der VOB/B vor.

Diese Regelungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf Gewährleistungsfristen. Können auch die Verjährungsfristen für Werklohnforderungen wirksam durch AGBs abgekürzt werden?

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2012 (Az. VII ZR 15/12) entschieden, dass eine Klausel in dem Bauvertrag eines Auftraggebers, welche eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahren vorsah, unwirksam ist. Diese Klausel benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und sei daher wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Auftragnehmer nach Ablauf der Verjährungsfrist Klage auf Zahlung des Restwerklohnes erhoben. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH benachteiligt die Klausel in den AGB der Auftraggeberin den Auftragnehmer unangemessen, da diese Regelung erheblich von dem gesetzlichen Leitbild abweicht. Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist auf zwei Jahre könne auch nicht mit der Interessenlage der Auftraggeberin gerechtfertigt werden.

Die Praxisempfehlung:

Eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Verjährung ist in AGB unzulässig. Auftraggeber sollten daher ihre AGB im Hinblick auf derartige Regelungen überprüfen lassen. Auf diese Weise können überflüssige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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