09 Februar

Arbeitsverträge

 

Begriff des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und Nachweisen des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

 

Form des Arbeitsvertrages

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich, d. h. Arbeitsverträge können wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Ausnahme insoweit, als die darin enthaltende Befristungsabrede der Schriftform bedarf, andernfalls ist keine wirksame Befristung vereinbart worden.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet nach dem Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich auszufertigen und den Arbeitsvertrag unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien durch Arbeitsaufnahme und Zahlung der Vergütung zustande gekommen.

 

Inhalt des Arbeitsvertrages

Arbeitsverträge sind zumeist vorformulierte Vertragsbedingungen. Daher stellen die meisten Arbeitsverträge sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen.

Oftmals werden Klauseln verwandt, die als überraschende Klauseln verboten und im Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Auch Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der die Klauseln vorgegeben hat, d. h. regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers.

Auch inhaltlich werden die Klauseln überprüft, insbesondere ob sie angemessen und ausgewogen sind. Sie dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen.

Widerspricht eine Klausel diesen Grundsätzen, ist die gesamte Klausel unwirksam. Es gilt sodann die gesetzliche - für den Arbeitnehmer zumeist günstigere - Regelung.

 

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist umfangreich. Folgende, nur beispielhaft aufgeführte Klauseln, sind als nicht wirksam erachtet worden:

  • Vereinbarung von Arbeit auf Abruf von mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit
  • Ausschlussklausel von weniger als drei Monaten
  • Globalverweisung auf einen ganzen Tarifvertrag
  • Pauschalabgeltung von Überstunden
  • Widerrufsvorbehalte, wenn Gesamtverdienst von mehr als 25 bis 30% betroffen ist
  • unangemessen hohe Vertragsstrafen
  • Versetzungsrechte ohne Gleichwertigkeitsabrede

 

Unsere Leistungen als Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wir verfügen über eine große Erfahrung im Bereich der Überprüfung und rechtssicheren Erstellung von Dienstverträgen verschiedenster Branchen.

Wir raten Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen, ihre Arbeitsverträge aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten zu lassen. Dabei weisen wir unsere Mandanten kontinuierlich durch unsere Newsletter oder Mandantenseminare auf die aktuelle Rechtsprechung hin und informieren sie auch hinsichtlich des Änderungsbedarfs.

Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist es sinnvoll das Arbeitsverhältnis mit einem guten Gefühlzu beginnen und den Arbeitsvertrag kurz überprüfen zu lassen, ohne dass hierfür erheblicher Kostenaufwand besteht. Oftmals werden Klauseln verwendet, die ohne Bedenken unterzeichnet werden können, da sie im Streitfall ohne hin unwirksam sind.

 

Haftungsausschluss

Wir stellen diese ausgewählten Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, allen Besuchern unserer Homepage aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.

Wir übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Informationsplattform. Die Angaben sind nur Informationen allgemeinrechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen im Einzelfall abgestimmt sind. Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich.

Diese Informationen dienen insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

danke

 

Gelesen 47225 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER