09 Februar

Arbeitnehmer

 

Definition Arbeitgeber

Nach der Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

 

 

Abgrenzung zum Selbstständigen / freie Mitarbeiter

Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 HGB.

 

Vorteile des Arbeitnehmerstatus

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, haben Sie arbeitsrechtliche Vorteile, die nicht in Anspruch genommen werden können, wenn Sie als freier Mitarbeiter bzw. als Selbständiger arbeiten.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Feiertagen
  • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
  • Anspruch auf Mutterschutz
  • Anspruch auf Arbeitsplatzschutz

Als Arbeitnehmer sind Sie darüber hinaus „Beschäftigter“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, § 7 Abs. 1 SGB IV.

Dabei ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Ob eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber zu bejahen ist, wird von der Rechtsprechung anhand des folgenden Katalogs von Kriterien beurteilt:

  • Eingliederung in den Betrieb
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit/Dauer/Ort und Art der Tätigkeit
  • Unternehmerrisiko
  • Weitere Merkmale (Beschaffung von Arbeitgeräten/Arbeitsmaterialien)
  • Höhe der vereinbarten Vergütung
  • Vertragsbezeichnung und Arbeitnehmerstatus

Der Status des Arbeitnehmers richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung objektiv praktiziert wird.

Es kommt daher nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. (z.B. freier Mitarbeitervertrag)

 

Weisungsgebundenheit und Arbeitnehmerstatus

Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, macht die Rechtsprechung insbesondere davon abhängig, ob eine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der im Wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten und seine Arbeitzeit bestimmen kann.

Eine persönliche Abhängigkeit liegt bei einer Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation vor, die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich

  • Inhalt
  • Durchführung
  • Zeit
  • Dauer
  • Art
  • Ort der Tätigkeit

zeigt.

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.

Letztlich ist auf das Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Stellt der Schwerpunkt eher eine weisungsabhängige Tätigkeit dar, wird ein Arbeitnehmerstatus anzunehmen sein.

Liegt überwiegend Weisungsfreiheit vor, kann durchaus ein freies Mitarbeiterverhältnis möglich sein.

 

Künstler, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmerstatus

Künstlerische Leistungen können sowohl im Rahmen eines Dienstvertrages, als auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit) vorliegt.

Im Bereich Rundfunk/Fernsehen wird zwischen programmgestaltenden Mitarbeitern (Regisseuren, Kommentatoren, Moderatoren) und nicht programmgestaltenden, rundfunktypischen Mitarbeitern (Mitarbeiter in der Verwaltung, Rundfunksprecher, Fernsehansager, betriebstechnisches Personal) unterschieden.

 

Nachträgliche Feststellung des Arbeitnehmerstatus

Der Arbeitnehmer kann durch Erhebung einer sogenannten Feststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht seinen Status feststellen lassen.

Die fehlerhafte Einordnung eines als freies Mitarbeiterverhältnis bezeichneten Vertragsverhältnisses hat erhebliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Liegt statt eines freien Mitarbeiterverhältnisses ein Arbeitsverhältnis vor, steht rückwirkend die Sozialversicherungspflicht an.

Die Beitragspflicht trifft in der Regel den Arbeitgeber allein, da dieser Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist, § 28e SGB IV.

Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nur in engen Grenzen möglich, § 28g SGB IV.

Arbeitsrechtlich hat die Verkennung des Arbeitnehmerstatus zur Folge, dass der Arbeitnehmer rückwirkend wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist. Dies gilt insbesondere für Entgelt- und Urlaubsansprüche.

 

Wie wir Sie unterstützen

Wir überprüfen für Sie, ob und unter welchen Umständen die Möglichkeit besteht, ein freies Mitarbeiterverhältnis abzuschließen und wann von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen ist.

Dabei erstellen wir sowohl Arbeitsverträge als auch freie Mitarbeiterverträge.

Entscheidend ist dabei, das nicht unerhebliche Risiko der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Falle der fehlerhaften Einordnung auszuschließen.

Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber/Unternehmer als auch für den Arbeitnehmer/ freien Mitarbeiter.

 

Haftungsausschluss

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danke

 

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